von Landbewohnern des Bauernstandes zu entrichtenden Abgaben gehörte, geht daraus hervor; und es mußte also die Landbede seyn, worüber Urkunden von den Jahren 1280, 1281 und 1282 ein helleres Licht verbreiten. Es enthalten dieselben von den Markgrafen der beiden Linien, unter denen die Mark damals getheilt war, mit ihren Untertha- nen eingegangene Verträge, von denen die Urkunde über den am 1. Mai 1281 »), von den Markgrafen der Johan- nischen Linie mit ihren Vasallen in der Altmark eingegang- nen die umständlichste ist. Ihr zufolge hatten sich die Markgrafen nach dem Rache ihrer Vasallen der den Bewohnern ihrer Lande bisher abgedrungcnen Bede (peiilio «ine preearis exactnria), wozu sie das Recht gehabt, unter folgender Bedingung begeben, daß die ihre Lande bewohnenden Vasallen ihnen um Michaelis 1281 und zu Ostern und Michaelis 1282 jedesmal von der Hufe, welche 1 Winfpel hart Korn, 2 Winfpel Hafer oder 1 Pfund Silbers zahle, ein Stück oder das Vicrding einer Marck, also im Ganzen drei Vierdinge -einer Marck entrichteten. Von einer Hufe die mehr gezahlt habe, sollte in dem nämlichen Verhältnisse mehr, die weniger gezahlt habe, ebenso auch ein geringeres Kaufgeld an die Markgrafen gegeben werden. Diese Abgabe wurde zu den drei festgesetzten Terminen von den Vasallen und ebenso von, Bürgern oder Kauflcuten, Schulzen und Dorfbewohnern des Bauernstandes von deren Lehngute richtig geleistet. Andere gemeine Leute, wie Müller und Kossäten, welche keine Hufen besaßen, hatten von jedem Pfunde ihres beweglichen Vermögens sechs Pfennige gezahlt, und hiemik war den- Mark- Grafen, das von ihnen früher geübte Recht der Bebe förmlich abgekauft °).
1) Wohlbräck Gesch. v. Lebus Thl. I. S. 215. Rote 1.
2) — de uystro et xasalloruin »ostrorum arditrlo