bestimmten Orte dem Markgrafen anzuweisen; und ganz frei von dieser Leistling sollte jeder Ritter 6 und jeder Knappe 4 Hufen besitzen, wenn er diese mit eignem Pfluge bewirthschafte, bei der Bewirthfchastung eines großem Acker- Werkes aber sollten auch diese Edlen von dem Ueberzähligen dm Bedezins zahlen.
Dagegen behielten sich die Markgrafen vor, baß, wenn ein Glied ihrer fürstlichen Familie in feindliche Gefangenschaft gerathen mögte, ihre Vasallen zu dessen Auslösung so viel beitrügen, wie sie auf einem der gedachten drei Kaufstermine entrichtet hätten, imgleichen daß eine außerordentliche Zahlung stattfinde, wenn das Land sich in dringendem Bedürfnisse befinde, oder Kriegsgefahr es erheische. In diesen Fällen sollten vier, im Voraus dazu von den Markgrafen bestellte Ritter zum Nutzen des Landes, bcra- theud mit den Vornehmsten und Aeltesien desselben, und nach einem von ihnen zu leistenden Amtseide, die näheren Anordnungen treffen. Nach dem Tobe eines dieser Kommissarien mußten die drei übrigen die erledigte Stelle binnen Monatsfrist wieder besetzen, oder nach Tangermünde zum Einlager reiten, und dieses durften sie dann vor geschehener Wahl nicht wieder verlassen. Speciell war es diesen Kommissarien zur Beurtheilung anempfohlen, wie weit von Brandschäden heimgefuchte Güter zur außerordentlichen Bede beitragen könnten. —
Nun versprachen die Markgrafen ihren Vasallen noch, keine Bede einzutreiben bei Vermählung der Prinzessinnen ihres Hauses I, oder zu ihren Besuchen am königlichen
1) Auch diese sogenannte Prinzessinnen-Steuer ward dennoch später wieder erhoben, und ihrer geschieht noch 1614 als einer auf altem Herkommen begründeten Abgabe Erwähnung (Gercken's Dipl. vor. niuroli. Thl. II. S. 68-1.). So wie das Bederecht überhaupt aber an Privatleute veräußert werden konnte, so ward