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Hofe, bei welchen und ähnlichen außerordentlichen Gelegen- Heiken also die Bede wahrscheinlich früher gefordert worden war. Den Bauern versprachen'sie, daß von ihnen kein Kriegsdienst geleistet werden sollte, als nur zur Landrover- theidigung in dringenden Nöthen. Würden die Markgrafen, fügten sie hinzu, in Zukunft ihre Lande unter sich theilen, und der, welchem die Altmark zufiele, dies nicht Alles halten, so sollten die Vasallen mit den Vesten der Treue gegen ihn entbunden ftyn, und sich zu einem andern Prinzen des Hauses wenden können, und dem anhangen, bis der Vertrag wieder hergestellt werde. Würden die Markgrafen sonst demselben zuwider handeln, so sollten die Vasallen in die Festen Osterburg, Stendal und Tangermünde einreiten, und sie nicht verlassen, bis Alles wieder in Ordnung gebracht, seyn würde. Dies bekräftigten die Fürsten zuletzt mit einem über Reliquien von Heiligen geschwornen, körperlichem Eide, mit Hinzufügung des Versprechens, daß auch ihre Söhne, sobald diese zu ihren Jahren gekommen scyn würden, solches beschwören sollten *).
Die Urkunde über den Vertrag der Markgrafen von der andern Linie, welchen diese am 18. August 1280 auf einem Landtage zu Berlin abschlossen, ist weniger umständlich, indem sie sich nicht anders darüber ausspricht, als daß die Markgrafen über Abschaffung jeder Art von Bede mit ihren Ministerialen, Rittern, Knappen, allen Vasallen
und
auch sie an manchen Orten von Gutsherrn gefordert. Cs mußten z. B. im Jahre 1514 die Bewohner der Dörfer Wolterstorf und und Jädikendorf an der Öder ihrer Herrschaft, den Szeckett, wenn diese die Vermählung eines Sohnes oder einer Tochter feierten, für jedes Dorf einen Ochsen, der 3 Gulden werth war, oder 3 Gulden zu Hülfe geben. Gercken's 6oct. clipl. Lranrl. 3'. II. 520.
1) Lentz Br. Urk. Thl. I. S. 101. Gercken'S 1)ss>I. vet. warcli. Thl. I. S. 15,