gepfändet, wovon 10 dem Markgrafen, 10 der Vogte, zu Gute kamen
Die zuletzt erwähnten Verträge der Ottonischcn Linie betrafen allem Anscheine nach ihren ganzen Antheil an der Markgrafschaft, die erster» der Johannifchen Linie hingegen zunächst nur deren Antheil an der Altmark; doch müssen diese Markgrafen auch mit ihren andern Landen gleiche Verträge eingegaugcn seyn, wie es eine Urkunde vom 9. September 1281 beweiset, worin die Stadt Stendal besonders angewiesen wird, sich darnach zu richten, was die Mark- Grafen mit ihren Vasallen in der Altmark, Prignitz und im Havellande über den Verkauf des Rechtes abgcdrun- gener Bede in diesen Landen bestimmt hätten *). In der Folge schloß aber Stendal, so wie Prenzlow, mit den Mark- Grafen noch einen besonder» Vergleich, jenes am 20. Mai, dieses am 30. November 1282, dem zufolge Prenzlow 1461 Marck, Stendal 1235 Marck baares Kaufgeld zahlten, die letztere Stabt sich außerdem zweier Schuldforderungen an die Markgrafen von 140 Marck und 100 Pfund Silbers begab, wogegen beide Städte fünf Jahre frei seyn sollten von aller Bedezahlung, nach deren Ablauf sie aber zwei Mal alle Jahre zu Martini und Walpurgis 50 Marck Silbers bestimmte Bedeabgabe an den Markgrafen, der sie nicht verleihen dürfe, entrichten, und im Falle der außerordentlichen Bede, zur Lösung, eines Markgrafen aus feindlicher Gefangenschaft, eine Summe von 200 Marck beisteuern sollten. Bei Verehligung markgräflicher Prinzen und dergleichen andern Gelegenheiten sollte die Stadt Stendal zu keiner Beisteuer mehr verpflichtet seyn, jeder Mark- Graf vor Antritt seiner Regierung das Versprechen leisten,
1) Lcntz Br. Urk. Samml. S- 95. 96. 97.
2) Lcntz a. a- O. S. 92. Buchholtz Gesch. Thl. IV- Urk
S. 114. Gercken'S Mircli. Thl. I- S. 28.