diesen Vertrag zu halten, und diesen Bürgern, wie den andern in der Altmark, im Falle er dennoch gebrochen würde, es freistehen, sich ihrem Regenten ab, und einem andern Herrn zuzuwenden *).
Für das Wesen derjenigen Bede, welche mit diesen Verträgen abgeschafft wurde, scheint aus ihnen hervorzugehen, daß sie keine ordentlich bestimmte Abgabe war, sondern eine außerordentliche, welche nur bei gewissen besonderen Veranlassungen erhoben wurde; doch müssen sich auch diese dem Markgrafen und seiner Familie, bei der Ge- schwächtheit ihrer sonstigen Einnahmen, von denen kein irgend beträchtlicher Geldaufwand mehr bestritten werden konnte, so häufig geboten haben, daß das Land dadurch mehr, wie es recht schien, beschwert, und hiedurch bewogen wurde, für hohes Kaufgeld und gegen die Uebernahme einer bleibenden Zinszahlung den Markgrafen dieses Rechtes zu benehmen. Erhoben wurden beide Beden, sowohl die frühere außerordentliche, wie die spätere bestimmte, ursprünglich fast von allen Ländereien der Mark Brandenburg, mogten die sonstigen Abgaben davon Städten, Kirchen oder Privatpersonen zustehen. Daher trugen die Vasallen zu dem Abkaufe derselben gleich Bürgern und Bauern nach den erwähnten Urkunden bei. Wie viel ein Jeder im Verhältnis! zu seinen liegenden Besitzungen oder seinem beweglichen Vermögen zu der frühem außerordentlichen Bede beizutragen gehabt, hatte sich, nachdem man solche häufig erhoben, wahrscheinlich bald fest bestimmt. Denn auch zu der außerordentlichen Bede,
1) Lentz a. a. O. S. 107 — 111. Seckt's Geschich. der Stadt Prenzlau, Thl. l. S. 156. Don Prenzlow wurde auch noch im Jahre 1375 die Summe von 100 Marck als Orbcte wirklich entrichtet, in Stendal hatte sich ihr früherer Betrag auf 80 der Familie Bismark verpfändete Marck verringert. Land- Buch S. 34. 35.