welche erhoben werden sollte, wenn ein Markgraf in feind- liehe Gefangenschaft gcrathcn war, waren die uns bekannten Beiträge Stendals und Prenzlows, wie diejenigen, welche die Vasallen Iohannifcher Linie in der Altmark entrichten mußten, im Voraus bestimmt, wenn gleich das Lösegcld nach Umstanden doch gewiß von sehr verschiedenem Betrage war. Nach Maaßgabe der frühem Beiträge zur außerordentlichen Bede ward dann vermuthlich der an die Stelle derselben getretene Bedezins größer oder geringer festgc- scht'). — Entrichtet werden konnte gewiß die Bede so qm, wie sonstige Abgaben, sowohl in baaren Gelbe, wie in Getreide u. dgl., welches nach einer allgemeinen Laxe — (2 Winspel Hafer ober 1 Winspel schwer Korn zu Marck) — von der Landleuten, die es nicht zu Gelbe machen konnten, angenommen zu werden pflegte. Nach der Einführung
1) Die Höhe des Bedezinses ist in den obigen Vergleichen zu der Höhe einer Abgabe in Derhältniß gesetzt, die gewöhnlich ^ Marek oder 2 Wispel Hafer oder 1 Wispel schwer Korn von der Huf« betrug. Wohlbrück (Gesetz, v. LcbuS Thl. I. S. 246.) stellt dabei die Frage auf, ob bei Bestimmung des BedezinseS auf die ehe malige außerordentliche Bede, oder auf die gewöhnlichen Abgaben, Pacht und ZinS Rücksicht genominen sey; entscheidet sich aber für daS Letztere, weil nicht zu glauben sey, daß die Summe der ehemaligen außerordentlichen Bede immer gleich gewesen, und daß die außerordentliche Bede auch in Getreide entrichtet scyn sollte. Doch hat auch dieser bedächtige Geschichtsforscher schon die Bemerkung hinzugefügt, daß sich in Karls IV Landbuche von dem Verhältnisse, in dem die Bede zur Pacht und dem Zinse gestanden habe, keine Spur mehr findet, und wohl scheint es sehr zu beachten zu seyn, daß der Betrag der Bede hier vollkommen unabhängig war von dem Betrage des Husenzinses; daher jener uns nach keinem andern Maaßstabe berechnet seyn zu können scheint, als nach dem Betrage einer frühem außerordentlichen Bede. Die Vcrmuthung, daß auch der Beitrag, den die einzelnen Hufen zu außerordentlichen Beden leisteten, frühzeitig ein bestimmter war, scheint eS zu bestätigen, daß die erwähnten Städte und Vasallen auch später noch einen be-