117
des bestimmte» Bcdezinscs scheint es allgemein üblich geworden z» sei)», ihn lhcils in Natnralien, thcils in Pfennigen zu entrichten/ wodurch vermuchlich die verschiedenen Bcnciniungen Kornbede/ Fleischbede/ Pfcnnigbede ic./ die später öfters in Urkunden vorkommcit'), ihren Ursprung nahmen.
Die frühere außerordentliche Bede sollte nach den oben erwähnten Vergleichen eigentlich nur in dein einzigen Falle der Lösung eines Markgrafen aus feindlicher Gefangenschaft zu Gunsten des Landesherr,,/ sonst nur zur Abstellung allgenreiner Bedürfnisse des Landes erhoben werden. Doch ward von den Markgrafen bald auch Gelegenheit gefunden sie in andern Verhältnissen/ wenngleich dann nur bittweise aufbringcn zu lassen. So entrichtete das Land Etargard dem Nachfolger des Markgrafen Albrecht 111/ Fürsten Heinrich von Mecklenburg/ eine Bede/ damit dieser seine Verpflichtungen/ die er für Erlangung dieser Herrschaft übernommen hatte, an die Markgrafen ab-
sti»,inten Beitrag gaben, und lange vor den Vergleichen, wodurch ein Bedezins eingesührt wurde, auch geistlichen Stiftern oft das Hebungsrecht der Bede in einzelnen Dörfern und Hilfen überlassen wurde; und warum sollte auch die außerordentliche Bede nicht haben in Ermangelung des Geldes in Naturalien entrichtet werden können, wenn sie z. B. zur Ausrichtung der Vermählung einer markgräflichen Prinzessin und bei dergleichen Gelegenheiten gefedert wurde? — Wäre der Betrag der Bede vom Hufcnzinse abhängig gewesen, so würde gewiss in den Vergleichen, worin gesagt wird, Ritter sollten von den Hufen, die sie über 6, Knappen von denen, die sie üher ä bewirthschafteten, und die Schulzen von den ihrigen diesen Bedezins zahlen, hicfür ein besonderer Maaßstaab angegeben worden seyn, dessen es bedurfte, weil diese Hufe» vom Ackerzinse frei wareir.
1) Gercken's b'ragm. mar«!». Thl. V- S. ä8. Desselben zlvä. ckssrl. Isrsuck. VI- p- l»lO. bckH.