tragen könne'), und dem Markgrafen Ludwig ward nicht lange darauf von dem Adel, den Bürgcm und Bauern der gefammten Markgrafschaft eine Bedczahlung zur Wie» dereinlösung der Lausitz gezahlt, wofür er den Unterthanen , in seinen Urkunden, als für eine Handlung ihres guten Willens, seine Erkenntlichkeit erklärt, mit dem Hinzufügen, daß fie dazu keineswegs verpflichtet gewesen seyen. Auch versprach er ihnen zugleich, er wolle eine Zahlung der Art nicht wieder verlangen, als in drei Fällen, wovor Gott sie behüten möge, wenn er nämlich gefangen genommen wer» den sollte von seinen Feinden, diese sein Land einnehmen würden, oder weun er die Kosten eines sehr wichtigen Krie» 'ges nicht vermögen sollte zu bestreiten"). Diese außeror« deutliche Bebe nannte man bald Landschoß bald Land» Bede, welches in Urkunden für gleichbedeutend erklärt wird'); im Landbuche wird sie (S. 14.) auch Steuer genannt. Der Bedezins wird dagegen bisweilen bloß Bebe, im Gegensätze zu einer Lehnbebe, Erbbcde«), in den Städten häufig Orbede, Urbura rc.') und bisweilen auch . bloß Zins°) geheißen.
Da der Bedezins nun nach jenen Verträgen die Haupt»
1) Thl. I. S. 441. Note.
2) Urk. v, 1338 u. 1343. B. Gercken, Lock. äipl. Lr, 3?. IN. p. 101, 102. B. Lentz Br. Urk. S. 254.
3) Gercken a. a. O. S. 308.
4) Lentz a. a. O. S. 228. 935. Gercken a. a. O. 30. Vl. x>. 632.
5) Gercken a. ->. O. ?. HI, x. 330. V. VI. p 606. Landbuch Karls IV.
6) Der Bedezins ist offenbar unter dem noster consus zu verstehen, den die Markgrafen in den der Havelbergschen Kirche zugehörigen Gütern nach einer Urkunde vom Jahre 1282 sich vorbehielten, als sie dieselben e ljualidet exaetorja Petition«: befreiten. Vuchholtz Gesch, Lhl. IV- Urk. S. 114.