Gütern, welche die Bürger darnach noch erwerben würben, eben so gehalten werden sollte, so nämlich, daß, wenn sie sie von markgräflichen Vasallen erkauft würden, jene Abgabe von drei Merdingen dem Käufer an die Markgrafen zu entrichten obliege, um die Güter dadurch vom Dienst und der Bede zu befreien, und daß sie diese Abgabe auch, wenn sie Güter von den Markgrafen sich erkaufen würden, in beiden Fällen bei der Belehnung damit, entrichten sollten. Wer aber ein Gut von seinem Mitbürger an sich bringe, der habe diese Abgabe nicht zu leisten'). In ähnlicher Weise und für denselben Preis verkauften die Mark- Grafen Woldemar und Johann V im Jahre 131t den Bürgern der Stadt Prmzlow die Lehnbede (Lyen- Bede) von ihren Gütern, mit Hinzufügen der Bedingung, daß jedem Bürger, der in Zukunft noch Lehngut erwerben würde, gegen Entrichtung der gedachten drei Vierdinge vom Stücke, dieselbe Freiheit zuertheilt werde °). In eben diesem Jahre und wieder um denselben Preis verkaufte Wol- demar das Recht Lehnbede fprecaria plieväulis) von seinen ritterlichen Vasallen, deren Erben und Nachfolgern in der Altmark, so weit diese seiner Linie angehörte, nämlich in den Territorien der Städte Tangermünde, Stendal und Osterburg und in der Grafschaft Grieben ^). Diese Vertrage betrafen sämmtlich den Länderantheil der Johan- nischen oder kurfürstlichen Linie, und in ihnen allein scheint
1) Gercken'S Oo-i. ä!pl. Lr. 1°. II. p. 351. Lentz Br. Urk. S. 84.
2) Gercken, Von der krecari» keuclsli oder Lehnbede im 2ten Thcile der Nerm. Abhandlungen S. 108. Grundmann'S Ukerm. Adelshist. S. 319.
2) umver8i8 et kinZuli's militari» oonäitioni» oxiütenti- Iius et lailiuli» eorum-juv beroctibu» 1eßitii»i8 et 8ncce88oribu8 in torritorii», antii^ue lVIarobie — — rel»x->mu8 8iw^>üeiter et ru vternum zrreoariam bonorum »uorum ^Iieoäslem — proti-