Wohnsitzes zu seyn, scheint dem Burggrafen als Kastellan, wie er häufig genannt wird sehr natürlich zu eignen, als solchem waren ihm gewiß die Burgmamiell seines Schlosses untergeordnet; aber er war auch Graf, ward oder
0>mos urdsniiZ?) genannt, und hatte in dieser Eigenschaft eine mehrfache Beziehung auf das Gerichtswesen.
Seine Gerichtsgewalt über die Burgmannen seines Schlosses und alle diejenige Personen, welche zu dessen Gesinde gehörten, dehnte sich sehr leicht über solche, wenn auch unedel« Personen aus, welche sich an den Mauern der Burg niederließcn, um hier, zum Vortheil der Burgbewoh- ncr, in deren Schutz sie sich begaben, Handwerke auszu. üben, also über die älteste Art von Städten aus. Magdeburg hatte lange diese Gerichtsverfassung, und sie ward in den ältesten, nach dem Vorbilde Magdeburgs gestifteten märkischen Städten beibehalten. Mit dem 12ten Jahrhunderte gingen dann aber die Burggrafen von Arneburg zu
Ende
lVIarcliianis otL. Gercken's Stistshist. v. Bk. S. 381. Deutlich genug sind in dieser Urkunde zwei Siegfried genannte Burggrafen unterschieden, Siegfried von Brandenburg, der noch ein Jüngling war, und das Lehngut Reinoldestorf resignirte, und Siegfried von Arneburg, Konrads Vater, der schon verstorben seyn mogte. wenigstens schon hochbejahrt seyn mußte. Ganz irrthümlich sind aber Thl. I. S. 33. diese Siegfriede verwechselt worden, und hat der Vers, den Burggrafen von Arneburg den Besitz von Reinoldesdorf zugeschrieben, so wie auch das Lob, daß zuerst ihre Eltern, und dann auch sie, mit viele», Heidcn- Blut, das sie vergossen, die christliche Kirche in Brandenburg zu befestigen behülflich gewesen seyen. Beides ist von den Burggrafen von Brandenburg, nicht von den Burggrafen von Arnebnrg zu verstehen.
1) Vgl. Thl. I. S. 332.
2) Gercken's Stistshist. v. Brand. S. 394.
3) Gercken's Lost, äi^l. Lranst. '1. V. 70.