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hörigen Distrikten die Gerichtsgewalt mit ihren Vorkheilen edlen Familien für sie nnd ihre Nachkommen zu Lehn ge» geben, die davon den Grafeittitel führten. Ein Theil dieser Distrikte wurde aber schon im 12ren, und in den eHen Jahren des leiten Jahrhunderts, entweder nach Abfindung und baarer Entschädigung ihrer Inhaber, oder nach zufälliger Erledigung derselben durch das Aussierben der damit belehnten Familien, worauf sie dem Markgrafen wieder zur Disposition anheim fielen, gleichfalls in Vogteien verwan» delt, nnd gehört daher noch Heule zum Gebiete der Mark» Grafschaft.
Zuerst scheint Dies bei der Grafschaft Gardelegen der Fall gewesen zu seyn, der anfangs Grafen aus unbekanntem Geschlechts Vorständen, demnächst ein Glied der markgräf» lichen Familie, und zuletzt ein Graf, der nach seinem Wohnsitze den Namen von Dannenberg trug ^). Rach dem Jahre 1196 ist kein Verwalter derselben mehr bekannt geworden, und im folgenden Jahrhunderte bildete die Ge« gend um Gardelegen eine markgräfliche Vogtei. Eine zweite im Umfange der später» Aitmark bestehende Vicegrafschaft, mit der man eben so verfuhr, war diejenige, welche dem Grafen Gebhard von Arnstein, dem Besitzer des Landes Nuppin, der sich, nach dem ohne Hinterlassung männlicher Nachkommerschaft erfolgten Tode des Grafen Otto von Grieben, mit dessen Hinterbliebenen Wittwe vermählt hatte, und damit in den Besitz einer Grafschaft ihres ersten Gemahls gelangt war, von dem Markgrafen Albrecht II von Brandenburg abgekauft wurde ^). Diese Verhandlung muß zwischen 1210 und 1214 geschehen seyn'), und un«
1) Vgl. Thl. I. S. 168.' f.
2) Vgl. Thl. I. S. 197. 208.
3) Im Jahre 1209 lebte noch der Graf Otto von Grieben (.Wohlbrück in L. von Ledebur'- Allgem. Archiv Band I.