gesähv dasjenige Gebiet zwischen der Ohre und der Stadt Tangermünde betroffen haben, welches einst zum Gau Mo- sidi gehörte. Daß der Komitat seinen früher» .Besitzern voE den Markgrafen zu Lehn gereicht, und somit eine Brandenburgische Vicegrafschaft war, läßt sich zwar nicht mit bestimmten Nachrichten erweisen, doch ist es im höchsten Grade wahrscheinlich, da sowohl die Besitzer desselben oftmals im Gefolge der Markgrafen erscheinen, als auch dieser kleine Distrikt, worin die Grafschaft bestand, auf allen Seiten von inarkgräflichem Gebiete umgeben war. Daß Alb recht II sie vom Grafen Gebhard erkaufte, widerlegt-diese Meinung nicht, da ein solcher Rückkauf der, gewöhnlich mit bedeutenden Kosten erlangten, größeren Lehen nichts Seltenes ist. Auch waren in Gebhards Abtretung die gräflich Griebenschen Allodialgüter eingeschlossen, warum allein schon die Abschlicßung eines förmlichen Kauf- Geschäftes darüber nothwendig war. Uebrigens giebt cs keine markgrafliche Handlungen, die sie vor diesen, Kauf als Besitzer des Territoriums der Grafschaft Grieben beurkundeten, außer daß der Markgraf Al brecht sich ums Jahr 1136 im Besitze des Elbzolls zwischen Tangermünde und Elbcy zu zeigen scheint, den er sich jedoch hier eben so gut
S. 21. Note 43.). Es kann daher der Gras von Arnstein nicht füglich vor dem Jahre 1210, auf Rechte gestützt, die er durch seine Vermählung mit Otto's Wittwe erlangt hatte, Ansprüche auf die Schirmvoglei des AlpsterS Hillersleben erhoben haben, wie er.es that; und erst nachdem diese gemißglückt waren, perkaufte er die Grafschaft und alle andere Besltzunqen in dieser Gegend an den Markgrafen. Hierauf hatte das .Kloster Hillersleben noch mit einigen andern Edlen über seine Bogtei entstandene Streitigkeiten, die 1214 dadurch erledigt wurden, daß es dieselbe feinem Bischöfe übertrug (Urkunden - Anhang Nr. XV.). Vor dieser Uebertragung und vor den ihr vorangegangenen Streitigkeiten des Klosters erzählt die Hiklerslebensche älronik den Verkauf der Besitzungen des Grafe» Gebhard an den Markgrafen.