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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
Entstehung
Seite
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schüft bildete der an der Nordseite der spätem Altmark be- legene Distrikt Lüchow, welchen die Grafen von Wart« berg, nachher von Lüchow genannt, bis zu ihrem Aus­sterben, und wie es sich hier zeigte, von den Markgrafen zu Lehn trugen *).

Alle diese Grafen waren nur Vicegrafen der Mark- Grafen von Brandenburg, welche die Gegenden, in denen sie solche Edle anstellten, vom Könige oder Kaiser zu Lehn besaßen, und so die eigentlichen Grafen darin waren. Doch hielten jene ihr Gericht unter dem Banne des Königs, als ob es ihnen aus dessen Hand verliehen sey, und keine Ap. pellation konnte aus ihrem Gerichte an das des eigentli­chen Reichsgrafen ergehen. Ihre Verwaltungsbezirke kamen nicht immer, vielleicht nur selten dem Umfange der Reichs- Grafschaften gleich. Dagegen unterschied sie die gewöhn­liche Bezeichnung ihres Standes nicht von den Besitzern der letztem, indem auch sie beständig den Grafentitel führ­ten, womit selbst iihre Lehnsherrn, und in solchen Fällen sie zu belegen pflegten, wo es ihnen dennoch nothwendig schien, zu bemerken, wie diese Grafen nur an ihrer Stelle die Gerichtsgewalt übten °). Von ihren Gerichtsgefällen entrichteten die Vicegrafen ihrem Lehnsherrn, allem An­scheine nach, keine Abgaben. Die Vererbung geschah Im Mannsstamme in derselben Weise, wie es um diese Zeit bei Grafenlehen allgemein üblich war; merkwürdig ist es aber, daß, wenn nach dem Ausstcrben der männlichen Glie­der des Geschlechtes, was mit einer Vicegrafschaft belehnt war, sich weibliche Nachkommen fanden, eine Wittwe oder eine Schwester vorhanden, die einem solchen Manne ver-

1) Vgl. Thl. i. S. 207. f.

2) So sagt der Markgraf Otto II: Lellrlco Oom/r- DaoncVer» «uctoritatom cieciiinu» ^>cs oostr» juäicio ^resläeaäi. Gerckcn'ä Loci, lirsaci. 1'. III. b3.