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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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wählt war, ober schleimigst vermählt werden konnte, der zur Bekleidung des Grafenamtes geeignet erschien, allemal diesem die Belehnung damit ertheiit wurde').

Von dem Stande solcher Vicegrafen ist bei Weitem - die Mehrzahl Derjenigen, welche den von dieser Beamtung hergenommenen Grafentitel auf ihre jüngste Nachkommen» schaft vererbt habend). Nur sehr wenige Grafschaften wurden unmittelbar vom Kaiser an bloße Edle verliehen, die meisten wandte er den geistlichen Stiftern, den Pfalz» Grafen, Herzogen und Markgrafen zu, die nun in jedem Reichskomitate einen oder mehrere Untergrafen ernannten ch. Diese waren daher Mannen der Fürsten, und weit davon entfernt, selbst dem Fürstenstande anzugehörrn, in welchen nicht die Grafschaft erhob, durch welche man in Beziehung auf den Kriegsdienst nur den gemeinen Heerbann erhielt, sondern ihre Verbindung mit einer zweiten Verleihung aus des Kaisers Hand, nämlich der des Fahnlehns. Nur Wer beide aus des Kaisers Haud besaß, wogte er sonst Abt, Bischof, Erzbischof, Herzog, Pfalzgraf, Markgraf, Burggraf oder bloßer Edler seyn, der war und hieß des Reiches Fürst"). Alle Gräfin aber, für die das Fahnlehn

1) Vgl. Lhl. I. S. 197. S. 2S8. und Thl. II. S. 135.

2) ES ist manchen Vicegrafen, wie den von Reust, sogar ge­lungen, sich in den Fürstenstand zn erheben, während alte Grafen. Häuser, wirkliche Reichsgrasen, selbst unter den heutigen Grasen- Stand hinabgesunken sind-

3) Daher werden diese Beamten häufig in kaiserlichen Paten­ten erwähnt, z. B, in einer Urkunde für Hsvclberg nt nullus Dnx, nullus Lome» 8LU vicecomes exsctionein extorlgeers suchest- Buchholtz Gesch. Thl. I. S. 417. Vgl. Gercken's StiftShist. v- Brand. S. 340. 341. 352.

4) Oes rilees vorsten ne solen neuen leien to lierren l>cl>- 1>en» wen chen leouin». 1t ins neu vsnlen, «lar elie insu!ak woM ches rile.es voists wesen, Ire ne vutvat von äeme leoniv^e.