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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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zugleich von seinem Bruder, dem eigentlichen Markgrafen, Johann I) zu ertheilenden Genehmigung bedurfte, daß die Ritter Albert und Konrad von Vaken in dem Dorfe Nahrstädt sieben ihnen eigenthümlich angehörige Hufen an das Domstift Stendal verkauften '), und diesel­ben Fürsten 1259 eine Handlung der Herrn von Zerbst, die schon zu Albrechts L Dienstmannen gehörten, in deren Gütern bekräftigtenrstivne t-uperloris äomion" so nimmt man hierin deutlich ein Obereigenthum der mark­gräflichen Familie über die eigenthümlichen Güter ihrer Diensimannen wahr, wie es anderswo bestand, und welches deren Eigenbehörigkeit voraussetzt. Allgemein anerkannt war es, daß dem Herrn, eines Ministerialen zwar keineswegs willkührliche Gewalt über denselben, doch ein beschränktes Obereigenthumsrecht über Alles, was er besaß, selbst über sein rechtmäßig erworbenes Allodiglvermögcn zustand. Er durfte zwar nicht in die gebrauchsmäßige Vererbung dessel­ben an die nächsten Verwandten cingreifen, so weit sich diese im Kreise seiner Ministerialität befanden, doch war er jeder Vererbung oder sonstigen Veräußerung zu wehren be­rechtigt, wodurch dies Vermögen aus dem Umfange seiner Dicnstmannschaft entfernt ward, und im Fall, daß inner-

1) Otto äeclaremus, guoä guiäsrn tldc-

les nostri Albertus et Lonrellus äietl Velten lVlilite» prelntis Ltcnclsliensis eeclesie Lenonici» cle nostro bene plecito psriter et <3onren,n venäiäerunt che proprtocaesgu-nn I,»be­baut in -vill-t diorclsteclo, Septem Ltansos -- I^s lAitur su­

per »xsensu nostro esvillost gueet prnces^u temporis rimu!» inveniri presenten, puZinun, super eo eousoriptem nostri

tecimus sppensionibu« insigniri. BeckmaNN a. a. O. Kap. II. Sp. 21.

2) Gercken's clipl. Lr. 1 . ln. p. 61. Dgl. diese Schrift Thl. I. S. 213. Note.

3) Buchholtz Gesch. d. Churm. Thl. IV. Urk. S. S3.

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