145
zugleich von seinem Bruder, dem eigentlichen Markgrafen, Johann I) zu ertheilenden Genehmigung bedurfte, daß die Ritter Albert und Konrad von Vaken in dem Dorfe Nahrstädt sieben ihnen eigenthümlich angehörige Hufen an das Domstift Stendal verkauften '), und dieselben Fürsten 1259 eine Handlung der Herrn von Zerbst, die schon zu Albrechts L Dienstmannen gehörten, in deren Gütern bekräftigten „rstivne t-uperloris äomion" so nimmt man hierin deutlich ein Obereigenthum der markgräflichen Familie über die eigenthümlichen Güter ihrer Diensimannen wahr, wie es anderswo bestand, und welches deren Eigenbehörigkeit voraussetzt. Allgemein anerkannt war es, daß dem Herrn, eines Ministerialen zwar keineswegs willkührliche Gewalt über denselben, doch ein beschränktes Obereigenthumsrecht über Alles, was er besaß, selbst über sein rechtmäßig erworbenes Allodiglvermögcn zustand. Er durfte zwar nicht in die gebrauchsmäßige Vererbung desselben an die nächsten Verwandten cingreifen, so weit sich diese im Kreise seiner Ministerialität befanden, doch war er jeder Vererbung oder sonstigen Veräußerung zu wehren berechtigt, wodurch dies Vermögen aus dem Umfange seiner Dicnstmannschaft entfernt ward, und im Fall, daß inner-
1) Otto — äeclaremus, guoä guiäsrn tldc-
les nostri Albertus et Lonrellus äietl Velten lVlilite» prelntis Ltcnclsliensis eeclesie Lenonici» cle nostro bene plecito psriter et <3onren,n venäiäerunt — che proprtocaesgu-nn I,»bebaut in -vill-t diorclsteclo, Septem Ltansos -- I^s lAitur su
per — »xsensu nostro esvillost gueet prnces^u temporis rimu!» inveniri presenten, puZinun, super eo eousoriptem nostri
tecimus sppensionibu« insigniri. BeckmaNN a. a. O. Kap. II. Sp. 21.
2) Gercken's clipl. Lr. 1 . ln. p. 61. Dgl. diese Schrift Thl. I. S. 213. Note.
3) Buchholtz Gesch. d. Churm. Thl. IV. Urk. S. S3.
ir. 10