theilt hatten. Nur Richtern für die Amtsvcrwaltnng gab man solche Lehen'), die man auch wohl Lcibgedinge nannte*), Kapellanen 2 ) r,nk> dergleichen Personen.
Zu den einträglichen Rechten der Markgrafen als Lehnsherrn gehörte das Recht der Vormundschaft über die von ihren Vasallen nachgelassenen, noch in der Unmündig- . keit befindlichen Erben. Zwar wurde öfters verordnet, daß die nächsten Verwandte zu Vormünder minderjähriger Lehnserben bestellt werden sollten*), doch diesem Entschlüsse blieb man nicht immer getreu; und wenigstens wurde von Niemand die Verwaltung einer Vormundschaft erlangt, der diese nicht mit einer Summe Geldes sich erkaufte. So wie die Markgräfin Mathilde im Jahre 1220 die Vormundschaft Mer ihre Söhne Johann und Otto sich von dem Erzbischöfe von Magdeburg für eine hohe Summe erkaufen mußte"), so mogte auch häufig von treuen Verwandten die Vormundschaft über Kinder markgräflicher Vasallen er. standen werden; doch sieht man bisweilen auch ganz fremd« Personen im Besitze von Vormundschaften, und damit selben Handel treiben °). Immer lag ihnen aber ob, von der vormundschaftlichen Verwaltung später Rechenschaft abzulegen '). Der Kaufpreis der Vormundschaft mußte ihnen aus den Gütern der Unmündigen wieder ersetzt werden, und starben diese früher, so durfte der Markgraf das Lehn nicht
1) Gercken a a. O. 1'. III. p. 202.
2) Gercken's Dipl, vet- Ickarelr. Thl. I- S. MV. 507-,
Vgl. S. 254. ,
3) Gercken's Lock. ckft.I. 8r. 1'. II. p. 567. ä) Gercken a. a. O. 'I. III. p. 8S.
^5) Vgl. S. 66.
6) Gercken a. a. O. S. 177. 181. 188.
7) Diese Verpflichtung wird in den zuletzt angeführten Urkunden ausdrücklich erwähnt, obgleich sie nach von Ludcwig (Di^er. cke Iruct. sttrlb. Intel- Irnetusrlse p. 55.) sonst nicht stattsand.