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eher als erledigt anschcn, als bis der Vormund sich die ausgekegte Summe daraus wieder verschafft hatte'). Dasselbe Recht genossen markgräfliche Vasallen an ihren Aster- Lehnsleuten adlichen oder bürgerlichen Standes.
Es gab von jeher viele Eble in der Mark Brandenburg, die nicht unmittelbar vom Markgrafen abhingen. Vicegrafen, Burg- und andere Grafen, Bisthümer und Klöster hatten, nach Maaßgabe ihres Reichthumes an liegenden Besitzungen, einen größeren oder geringeren Lehnshof. Aber auch bloße Edle hatten vielfach ihre Etandcsgenosscn, von denen sie sonst nur durch ihre Vermögensunistände unterschieden waren, zu ihren Vasallen, und schon einer der ältesten Ausleger des Sachsenspiegels macht darauf aufmerksam, baß selbst eine Ministerialfamilie, nämlich die von Plote, die zu sehr bedeutendem Reichthuine und Landbesitz gelangt war, schon im Anfänge des 14ten Jahr- Hunderts sogar völlig freie Edle zu Lehnsleuten hatte Dessenungeachtet suchten die Markgrafen gewöhnlich sehr vorsichtig einer Erniedrigung ihrer Lehnsleute durch Abtretung der Lehnsherrschaft darüber vorzubeugcn. So nahm der Markgraf Ludwig, als er die Edlen von Bredow mit dem Lande Friesack belehnte, Ritter und Knappen da, voit aus, während er Bürger und Bauern unter die Lehns- Hoheit der gedachten Edlen verwies^). Anders ward es aber betrachtet, daß die Markgrafen 1196 ihre Erbgüter, worauf viele edle Vasallen angesessen waren, dem Erzbis- lhnme Magdeburg cigenthümlich auftrugen, und sie wieder von ihm zu Lehn nahmen §). Zwar wurden auch in diesem Falle ihre Vasallen zu Untervasallen herabgesetzt; aber
1) Gercken a. a. O. Thl. III. S. 4.
2) Vgl. Thl. I. S. 229. Note 4.
3) Gercken'S <H. <lipl- Lr-mck 1. II. p. 538.
4) Vgl. Thl. I. S. b7 folgd.