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es keine Spur, und wahrscheinlich scheint es nns daher, daß die sogenannten Slawischen Städte gleichfalls nur für Marktflecken im Deutschen Sinne anzusehen sind. So viel ist wenigstens zur Rechtfertigung dieser Ansicht gewiß, baß erst von den Deutschen Fürsten den Slawischen Städten, gleich. Deutschen Flecken oder Dörfern, ein Etadtrecht verliehen ward, wobei auf früher besessene Rechte derselben keine erkennbare Rücksicht genommen ist. So mußte es mit Havelberg und Brandenburg frühe geschehen seyn, und so geschah es mit Lenzen,- welches Salzwcdelsches, Pritz- walk, welches auf Bitten seiner-Bürger Seehausensches, Wittstock, welches Stcndalsches, und mit Köpnick, welches wahrscheinlich Spandausches Recht bekam.
Zur Verwandlung eines Fleckens oder eines Dorfes in eine Stadt war im I3ten Jahrhunderte ein eigcnchüm- lichcs Verfahren üblich, welches bei vielen Städten, von welchen uns die Stiftungsbriefe der Markgrafen aufbehalten sind, mit geringen Verschiedenheiten dasselbe war. Zuerst gaben die Fürsten eine Strecke Landes her, welche natürlich neben der Feldmark des in eine Stadt zu verwandelnden Ortes belegen scyn mußte. Sie sollte zur Hervorbringung der nothwendigsten Bedürfnisse der städtischen Bewohner dienen, und betrug für die ums Jahr 1235 von dem Herzog Barnim von Pommern *) in Deutscher Weife gestiftete Stadt Prenzlow 300, für die von den Markgrafen im Jahre 1244 gestiftete Stadt Friedland 200^), für
1) Grundmann'S Ukermärk. ÄdelShistor. S. 7. Sects Gesch. der Stadt Prenzlow Tbl, I. S. 150. Buchholtz Gesch. der Churm. Brandend. Thl. IV- Urk. S. 66.
2) Klüver'S Beschr. des Herzogth. Meckl. Thl. 11. S. 130. Krank Mt und neues Meckl. Thl. IV- S. 177. Buchholtz a-, a. H. Thl. IV. S. 75.