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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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standen, ohne zu dieser zu gehören, nach einander an sich kalifle').

Fast jede märkische Stadt fügte mit der Zeit, gewöhn­lich durch Kauf von den früheren Inhabern und von dein Markgrafen, oder bloß, von dem letzkern -ihrem Gebiete früher nicht besessene Feldmarken hinzu 2,). Did Bauern wurden dann ausgekauft ^), oder mußten der Stadt ihre Abgaben zahlen: denn immer machten die Städte sol­che Erwerbungen mit den Eigenthumsrechten, welche sie an den ursprünglich zu ihrer Feldmark ausgefctztcn Lände­reien keineswegs besaßen. Für den einzelnen Bürger, der sic von der Stadt zum Besitze erhielt, waren seine Rechte an beiden Arten von Ländereien dieselben; während aber die Abgaben, die er dafür zu zahlen hatte, von den Acker- Werken der letztem Art an den Markgrafen abgeliefert werden mußten, flössen sie aus den erstem der Stadtkasse zu. Keine märkische Stadt empfing bei ihrer Gründung an ihren Ländereien vollkommenes Eigenlhum, welches gänz­liche Freiheit von Abgaben an eine Grundherrschast vor­aussetzte. Nur die Neustadt Salzwedel, wo das eigen- thümliche Verhältnis! obwaltete, daß sie von markgräflichen Ministerialen auf deren Eigenthume gegründet war, erhielt auch wenigstens einen Theil ihrer ursprünglichen Ländereien

1) Beckmann a. a. O. Kap. III. Sp, 52. 53. Lentz Br. Ilrk. S. 241.

2) Das erst« Beispiel, daß Städten bedeutende Ländereienwer- cignct wurden, geben diejenigen, welche die Markgrafen 1225 der Stadt Werben zur Tilgung von Schuldforderungen überließen, welche die Stadt an sie zu machen hatte. Vgl. Thl. I. S. 102. Im Jahr« 1249 wurden mehrere Feldmarken der Stadt Branden­burg «igcnthümlich überlassen, (Thl. I. S. 330.) 1295 der Stadt Grabow an der Elde. Gercken's Ooä. äipl. Lrauä. V. VIII, p. 396.

3) Vgl. S. 294.