mit «Illen CigeiithllnisrcchtrnDaneben besaß jedoch auch diese Stadt selbst von Privatleuten Ländereien, wofür sie zu jährlichen Zinsabgaben verpflichtet war. Die Edlen von Krakow, welche vermuthlich mit zu den Stiftern der Stadt gehörten, erhielten aus der Stadtkasse bis 1323, da sie diese Einnahme an das Kloster Neuendorf verschenkten, jährlich 7 Marck Silbers, und der Schulze war mit seinen Freihufen von ihnen lehnsabhängig *).
Die Rechte der einzelnen Bürger an ihren Besitzungen glichen völlig denen der freien Deutschen Landlente an deren Bauergütern. Sie hatten gegen den Zins völligen Genuß des Eigenthumes an ihren Besitzungen, konnten, so lange sie jenen entrichteten, nicht daraus vertrieben werden, und diese beliebig veräußern ^). Diejenigen, welche hauptsächlich Handwerke, Handel und andere städtische Gewerbe trieben, nahmen nur von Worthen Besitz, andere betrachteten den Ackerbau fortwährend als eigentliche Erwerbsquelle, und wie diese zum Unterschiede von dem Handwcrksstande manchmal Bauern genannt werden*), sind jene in Bezug auf ihren liegenden Besitz den Kossäten zu vergleichen. Für
1) Vgl. S. 144. Note 2.
2) Gercken's Dipl. vet. inarclr. Thl. I. S. 31g.
3) tlreas supra iroininats ville Iioreüitsrio et lidero el.8 iure oonoessimns; (^uatinus venderuli et pro arditrio »uo ckisponenäi likeram linbeniit sacultatem, eo tamen moüo. ut censum oarun- äem -rrezrurv, c,u,rtuor viäeUcet iiummo8 annuatim exioNe per-
solvaiit. Beckmann's Beschreib, d. M. Brand. Thl. V. B. I. Kap. n. Sp. 150.
4) Markgraf Ludwig -ertheilte 1336 ein Gebot über Korn-
Ausfuhr: „vsen liwen, truwen bürgern allegmeyne, die dar sithen in vser stat zu Kongesberg, di darin burger und bure sin rc. Gercken's <3o3. ckixl. kr. I'. III. p. 167. Auch in andern märkischen Städten findet sich ausdrückliche Unterscheidung von Hufen- und Büdnerei-Besitzer. Von Lancizolle Gesch. des Städtewesens S. 29. '