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Markgrafen das Recht Mühlen anzulegen, wo und wie viel sie wollten, nur mit Vorbehalt einer bestimmten, ihnen von einer jeden zu entrichtenden Pacht. Außer diesen ein. träglichen Rechten, die der Stadtschulze allein befaß, wenn er allein Erbauer war, sonst aber nach vorhergegangenen Verträgen mit den übrigen Erbauern theilen mußte, besaß er oft noch ein Dnttheil von mehreren andern städtischen Einkünften von dem Markte, dem Kaufhause, in Ruppin auch von einer Eßwaaren-Handlung, von den Fleischer- Bänken, von den Tischen der Wurst- und Fischhändler, von den Krambuden, der Heringsbrücke') rc. und immer ein Drittheil des im Uebrigen dem Landesherrn angehöri- gen Gerichtsgcwinnes. —
Unbegreiflich würbe es scyn, wie sich die Markgrafen zu Gunsten der Stadtschulzen so bedeutender Einkünfte für ewige Zeiten cntäußerten, müßte man nicht annehmen, daß den Erbauern nur für Darreichung sehr bedeutender Geld- Summen von den Markgrafen die Erlaubniß zur Gründung einer Stadt zugestanden sey. Die Berechtigung zu dieser Annahme, da in den Stiftungsbriefen der Städte keine Andeutung darüber vorhanden ist, wird besonders durch die vollkommene Aehnlichkeit der Anlegungsart Deutscher Dörfer in den Slawcnländern gegeben, wo ganz dasselbe Verhältniß der Dorfschulzen, wie hier der Stadtfchulzen Statt fand, es aber an Beispielen nicht fehlt, daß Erbauer für die Erlaubniß ein Dorf anzulegen und für das damit verbundene erbliche Schulzcnamt in den von ihnen neu errichteten Dörfern nicht geringe Summen hergaben, und somit ihr Recht völlig erkauften*). Das hier bei Anlegung von Dörfern bekannte Verfahren, wobei in Betracht gezogen werden muß, wie oft Kaufgeschäfte in alter Zeit
1) Buchholtz a. a. O. S. 87.
2) Dgl. S. 200. .
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