so geschahen, daß in den über die Vollziehung derselben ausgestellten schriftlichen Zeugnissen die Verhandlung den Schein einer unvergüteten Abtretung des Verkäufers an den Käufer gewinnt, und nicht die geringste Andeutung einer dafür in baarcm Gelbe geleisteten Vergütung enthalten ist, erklärt zugleich den Umstand, baß man die Markgrafen sich niemals einer besonder» Freigebigkeit gegen die gedachten Städtcerbauer rühmen sicht, wozu sie sonst selten eine Gelegenheit vorbei ließen, femer, daß die Schulzen ihr Amt erblich und nach Belieben veräußerbar besaßen, während Ab- und Einsetzung der im Ganzen einem höher» Stande angehörigen Vögte von der Willkühr der Markgrafen abhing, und daß sich öfters viele Männer vereinigten, um Erbauer eines großartig ausgestatteten Ortes zu werden. Zur Erbauung Prenzlows vereinigten sich 8, zur Erbauung Friedlands 4 Personen. —
Von diesen mußten nun ohne Zweifel Diejenigen, welche ein Gut in der Stadt zu übernehmen wünschten, das Recht dazu erhandeln'). Wie weit aber jene ihnen dieses für baares Geld oder für das Versprechen überließen, zur Vollendung derjenigen Einrichtungen bicnstthuend bcizu- tragen, welche den Erbauern zu treffen oblagen, war allem Anscheine nach ganz ihrem Fürguthalten überlassen.
Aas Erste, was zur Stiftung einer Stadt geschehen mußte, scheint die Umwehrung des dazu bestimmten Ortes mit Planken 2 ) gewesen zu seyn, welche mit, Wällen und
1) So werden die Gründer Münchebergs, Heinrich und Daniel in einer Urkunde vom Jahre 1245 l,ocawic dieser Stadt genannt. Urk- b- Wohlbrück a. a. L. S. 108. Note.
2) lusu^er grolltelnur, c^uocl k^uam ^>rin>um ckiolurri <>^pi- ckurn (Ltolpe) ^ilaacl» mnorturo extiterit, extuuo iaanlae univerkl ciukcker» all «lvcem aano» iinmeckiato coiitinuos livertate j-Iena- ri:. ^erkruantur. Buchholtz Gesch- Tbl. IV. Urk. S- 17(1 Schon der Name Lw-gense» für die Bürgerschaft erklärt sich nur aus dem