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Gräte», in die man, wenn es anging, Wasser zu leiten suchte, wie die Havel in die Gräben Rathenows, bis ge» gen das Ende des 13ten Jahrhunderts die einzigen Be- fcstigungswerke der Städte ausgemacht zu haben scheinen. Ihrer konnte aber keine Stadt entbehren, da es wesentliche Eigenschaft einer Stadt war, befestigt zu seyn. Daß die Erbauer die Verpflichtung hakten für die Errichtung dieser
Umstande, dag die Städte befestigte Orte waren, oder, nach dem Ausdrucke eines gelehrte» Schriftstellers, Burgen im größer» Maaßstabe waren (Von Lancizolle a. a. O. S. 28). In Bezug auf die Mark Brandenburg ist Dies bezweifelt worden; doch finden sich Spuren genug davon, dag die Berechtigung sich Zu befestigen in dem märkischen Stadkreckte lag. In der Stiftungs- Urkunde Stendals wird z. B. der Befestigungswerke nicht gedacht, doch liest man 1287: kciroclnalis eccucria 8. ke>ri apostni. p>rin- ci^. extra muros ap>uck 8tonck»Ien- (Beckmann's Beschr. der Altm. -Rap- II. Sp. 89.). 1288: Lcclesin — '— extra muros
o^p>r<1l 8tenckal (Beckmann a. a- O. Sp. 81), und dasielbe in einer Urkunde vom Jahre 1289. Zn einem Ablaßbriefe vom Bischöfe Albert "des Jahres 1300 heißt es von dieser Kirche, daß sie intra ciuiwtllm 8ten<lal belegen fey, und es werden darin mehrere Umstände erwähnt, die sie ante ejusckem translationem extra civitatis preäicto murns betroffen hätten (Beckmann a. a- O. Sp. 86.). In einer Bcstäkigungsurkunde des Markgrafen Al- brecht II für das Domstift Stendal wird, nach mehreren Besitzungen desselben innerhalb der Stadt, eines Grundstückes von 6 Morgen — extra tnssatum — gedacht (Beckmann a- a. O. Sp. Iv). Eben so ist in Wittstocks Stiftungsbriefe vom Jahre 1218 nichts gesagt, waS auf Maucrcinrichtung Bezug haben könnte, dessen ungeachtet wird ihr im Jahre 1275 ein Theil der Abgaben erlassen, rit exäncke emenckvnt Linitatis Munition«« (Beckmann Befchr- der Prign. Kap. VII- Sp. 279.). Die Stadt Rmhenow hatte im Jahre 1289 — (nicht viel früher scheint sie gegründet zu sinn) — Wälle et Oiaulsm per kossatum cluilatf» ckecurreirtvni (Bllckl- holtz a. a. O. S. 115.). In dem Stiftungsbriefe der Sradt Pritzwalk ist rmter den Bußen für strafbare Handlungen der Bürger erwähnt: situi muuitionem et salieos munitiani ailjuncto» leserit äeoern et octo solickos persoluat (Beckmann a. a. O.