sen, um ;ur Erbauung und Erhaltung von Stadtmauern und Dämmen bcizutragen').
Nach den Mauern der Stabt war die Aufführung öffentlicher Gebäude gewiß das Geschäft der Erbauer. Dahin gehörten, außer dem Nachhaufe, ein Kaufhaus ('l'liea- truiu) für die Handwerker, und für Schuster, Kürschner, Gerber, Schlächter u. s. w. besonder,: Gewölbe, welche nicht bas Eigenthum der einzelnen Gilden oder der Kommune der Bürger, sondern der Markgrafen oder der sonstigen Lehnsherrn der Stadtschulzen waren, und daher von den letztem aufgeführt seyn mußten Erst nachdem diese Einrichtungen für die Stadtverfassung und die Gewerbe getroffen waren, eilten neue Bürger herbei, und zunächst um Dies zu beschleunigen, bann aber überhaupt den Besitz in einer neuen Stadt werthvoller zu machen, und in dieser Weife die Erbauer in den Stand- zu setzen, sich leichter Vergütung zu verschaffen für das den Markgrafen gegebene Angeld, war cS üblich, eine Reihe von Freijahren für die neue Stiftung eintrctcn zu lassen, zu deren Dauer die Kaufssumme, welche die Erbauer der Stadt den Markgrafen entrichteten, natürlich im Verhältnisse stand. Bei Stendal kam um die Mitte des 12ten Jahrhunderts dieser Gebrauch noch nicht in Anwendung; doch wurde in ähnlicher Weife Denjenigen, welche hieher ihre Maaren zum Verkauf bringen würden, fünf Jahre hindurch die Freiheit von allen Zollabgaben verheißen ^). Der Stadt Spandau, mit deren Umwehrung — (nach welcher erst Freijahre ein- tretcn durften) — lange gezögert zu seyn scheint, da schon
1) Vgh S. 230.
2) Beckmann's Beschr. d. Mm. Kap. II. Sp. 141. 146.
3) B-ckmann's Beschr. d. M. Br. Thl. V- B. 1. K. II. Sp. 160. Lentz Grafensaat S. 213. Buehboltz Gtsch. der Churm. Lhl. I. Urk. S. 416.