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im Jahre 1232/ wenigstens die Grundlage zur Stabtver- fassnng dieses Ortes gelegt war, wurden im Jahre 1244 acht Frcijahre in Bezug auf alle Veden, Dienste und Zoll- Abgaben zu Wasser und zu Lande zngestanden'), und die Freiheit davon, wie auch vom Ackcrzins, der Stadt Prenz- low auf drei, Friedland auf vier, Neu-Brandenburg auf fünf, Lhchen auf sechs, Frankfurt auf sieben, Neustadt^ Salzwedel auf acht, Landsberg und Stolpe auf zehn und der Stadt Deutsch-Krone auf scchszehn Jahre in ihren Stiftungsurkundcn verheißen. Jemchr Städte in der Mark Brandenburg entstanden, desto mehr Frcijahre mußten bewilligt werden, um eine neue Stadt mit gehöriger Bürgerschaft zu besetzen. Während der Dauer derselben hatte in der Regel der Landesherr gar keine Einkünfte aus der Stadt. Die zwei Drittheile von den Gefällen des Gerichtes, welche ihm nachher abgeliefert wurden, flössen inzwi. schen der Stadtkasse zu, die sie mit zum Anbau der Stadt verwendete, und weitere Leistungen scheinen die Bürger, außer dem Kaufgelde an die Erbauer, worin sie diese Frei- Jahre freilich mit erkaufen mußten, nicht gehabt zu haben.
Die Errichtung von Privatwohnungen, unter denen des Stadsschulzen Haus frei blieb von allen sonst auf städtischen Grundstücken ruhenden Lasten °), geschah wahrscheinlich größtenthcils durch die eigenen Hände ihrer zukünftigen Bewohner, unter der Aufsicht der Erbauer, oder ward von den letztem für anderweitigen Vergütung übernommen. Die Städte, welche im I2ten und 13ten Jahrhunderte in der Mark Brandenburg angelegt wurden, waren von keinem andern Material, als von Holz erbaut. Denn nach Maaß- Gabe der Seltenheit steinerner Kirchen um diese Zeit
1) Gercken's I'r-Igm. irizrdi. Thl. III. S. 10,
2) Gercken's äixl. Lranä. 1 . iv. p. 607. 608.
3) Dgl. Lhl. I. S. 43. Note 1.