Gegen bas Ende des 13ten und im Anfang des 14ten Jahrhunderts, da der Gebrauch von Steinen zu Bauwerken häufiger ward, und die Burgen meistentheils verfallen waren, scheinen die Markgrafen an wichtigen Punkten ihres Landes für die Abschaffung der alten unzulänglichen, von Holz und Erde aufgeführten Befesiigungswcrke, und dagegen für die Errichtung steinerner Mauern gesorgt zu haben. Zu diesem Zwecke verzichteten Otto und Konrad im Jahre 1296 auf die zehnjährigen Einkünfte aus Brietzcn, damit sich die Stadt mit steinernen Mauern befestigen möge'). Zu derselben Zeit überließen sie der Stadt Rathenow ihr daneben belegnes Schloß, es abzutragen, um mit dem dadurch gewonnenen Material ihre Stadtmauern zu verbessern?). Einige Jahre früher hatten sie es auch der Stadt Prenzlow erlaubt, sich mit steinernen Mauern zu befestigen, ohne ihr jedoch weitere Versprechungen dafür zu machen °); und eine ähnliche Veränderung ging dann
1) Buchholtz Gesch- d. Churm. Br. Thl. IV. Urk. S. 131.
Gercken's IVagm. IVlardi. Thl. It S. 37. -/urÄ. Otn-
nenr. 8cr. rer. lutorboco. p. 141.
2) Gercken a. a. O. Thl. II. S. 29.
3) Urk. der Markgrafen v. I. 1287. Insnpcr bürgen« Ilm,
libcram er pleirariam äainns facultatcm, rjuocl se ->e ei-
uitatem I'renütovv, c^nangocuii^ue ei« placnerit, nruro tirmere 1a^i3ec> et muiilre sine im^oälmento et rnolesti» alieuiuz,
Buchholtz a. a. L). S. 120, Daß diese Erlaubnißertheilung von den Markgrafen nöthig war, lag darin, daß Städte, wie Burgen, «in bestimmtes Maaß der Befestigung nicht überschreiten durften. Eine steinerne Befestigung war bis dahin ungebräuchlich, folglich auch ungesetzlich. Mit Gräben konnte selbst jeder Landmann fein Gehöft befestigen, nur durften diese nicht tiefer seyn, als wie beim Ausgrabcn derselben ein Arbeiter die Erde auf beide Seiten, ohne sich eines Fußschemels zu bedienen, hinauswerfen konnte. Die Befestigung eines jeden Gehöftes durfte durch Zäune oder einen Mann hohe Mauern, doch nicht mit Zinnen und Brustwerken geschehen.