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bei vielen andern Stäbtcu mit deren Befestigung vor, hin. ter welchen die Bürger in der Folge oft selbst den Lande.se Herrn Trotz zu bieten wagten. —
Die inncrn Einrichtungen der Städte der Mark Brau» denburg gingen, wie das Etädtewefcn überhaupt, darauf aus, daß durch die Anlegung einer Stadt eine freie Gemeinde, keine willens- und wcfcnslvse Maschine entstehen sollte. Die Fürsten entsagten allen Rechten über dieselbe, welche deren selbstständiges Daseyn beeinträchtigen zu können schienen, lim zwar keine Asyle willkürlicher Freiheit und frevelhaften Ungehorsams, doch aber lebendige Korporationen entstehen zu lassen. Daher wurden die Städte, — (Statt, Stätte — wahrscheinlich nicht ohne Hinwci- sung auf das Charakteristische der Stadtversassung, auf das Vorhandenseyn eines Ortes für sich, in Abgeschlossenheit rechtlicher Verhältnisse, so benannt') —) dem Zusammenhänge mit dem platten Lande, dem Gerichte, der ordentlichen Distriktsbchörde und theilweise auch den rechtlichen
Wollte Jemand das ihm zukommende Recht der Befestigung überschreiten, so bedurfte er dazu die Erlaubniß deS Lander-Herrn oder deS die Stelle desselben vertretenden Landrichters. (Sachsenspiegel, Ho meierS Ausg. B. III. S. 66.). Der »ugemöhnlichen Bcsesii- gunasweise durste dieser Einhalt thun. Von den ältern, 1233 empfangenen VefestigungSwerken Prenzkows schreibt Kantzow: Herzog Barnim sähe — das daS fleck Prcnzlow in einer' gutten gelegenbeit lege, daS daravs wol ein« seine gulte vheste Etat werden khonnte. Darvmb hat er dazugegcben drittehalb hundert Hufen landes vnd hat landwcrs ausgemarkct, vns darnach die mawern vnd etliche thore vnd wykhewser, auck die große kirchc vnd rathhavs gepawet, vnd sie den Teutzschen eingegeben, vnd die Stab so bcfreyet, das bald viel Sachßcn gckhomen, vnd vor sich selbst gepawet haben, vnd also eine ebene große Stat daravs geworden, wie sie noch heutiges Tages ist. Kantzow'S Poinerania v. Kosegarten Thl. I. B. VI- S- 323.
1) Don LancizoU« a. a. O. 39. 45.