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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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Landes, Gewohnheiten entzogen. In den Grafschaften von des Grafen, und in den Markgrafschaften von des Land- Vogtes Rechtspflege befreit, wurde diese so wie Polizeige- walr, Erhebung und Verwaltung landesherrlicher Einkünfte, welche daraus herflicßen konnten, Gerichtsgebühren, Straf- Gelder, Hufenzins ec. eigenen Obrigkeiten überlassen, welche aus Bürgern bestanden, und so wesentlich an das Interesse der Bürgerschaft geknüpft waren, oder wenigstens nur unter Mitwirkung der Bürger ihre obrigkeitliche Thätigkeit übten.

Eilt Flecken besaß bas Recht Märkte zu halten, Kauf- Leute lind Handwerker konnten sich in ihm niederlassen und ungestört ihr Gewerbe treiben ?); aber außer diesen auf den Handel Bezug habenden Gerechtsamen gab es nichts, wo­durch er von dem platten Lande verschieden gewesen wäre. Die Feldmark blieb dieselbe, welche der Ort als Dorf be­sessen hatte, er war ganz ohne Befestigungswerke, die Be­wohner mußten den Zehnten entrichten und Dienste leisten,

1) Daß Frankfurt ehe es eine Stadt ward, ein Flecken war, wissen wir nur durch spätere Erwähnung eines dortigen alten Marktplatzes. Wohlbrück's Gesch. von Lebus Thl. I. S. 395. Zecklin ward zu einem Flecken in Folge der im Jahre 1244 dem Kloster Dobberan in Betxeff dieses Ortes vom Fürsten NiklaS von Werte Güstrow ertheilten Erlaubniß Iiomine» voca- uerint Irakrs» «u^raelieto eeclerie euinacungus Aentis vel euius- cun^ue nrtis, Iiabeant ^otcstatein arte» exercenäi in pre-

tata PNünessiüne. /lotmrvnonrs I. dien. XVIII.

Broda und Prenzlow zeigen sich als Flecken durch die Bezeichnung von villae cur» koro et taberna, worunter jenes 1244, dieses schon 1188 vorkommt. Von dem Flecken Stolpe äußern die Markgrafen bei der Verwandlung desselben in eine Stadt emenckationl op- ^icli 8tc>I^>, ut iiiercinentnm recipiiat, et ciuit-i» bat sillieirs intencleie cupiente» eiclein npipiäo Oueeiitos rnansos cluximu»

a^ponenckos-. Insu^er ^robtemur, esuock cjnain piriniem

ckietum opplckuni ^lancis inunitum extiterit ex tune incolae nniversi acl ckeeeia annns libertate ^>erkruentur ete. Buch- holtz Gesch. Thl. IV- Urk. S. 170.