glcich Bauern und Kossäten'), kurz der Flecken war, bis auf die Handelsgercchtsamen, und die Verpflichtung den Rutheirziiis zu entrichten, ein Dorf, wie alle andere Dör. fer (Villa cum luro). Hauptsächlich blieb er von den Städten unterschieden durch den Mangel selbstständiger Behörden, denen in jenen die Regierung oblag. Wenn der Kaiser Heinrich dem Bischöfe Dankwart von Brandenburg im Jahre 105 t einen Ort, welcher in der Grafschaft Liuders, im Nordthüringau gelegen war, namens Uhrelebcn übergab, und bei Aufzählung der Gerechtsamen, die der Geisilicl>e hier haben sollte, nichts erwähnt, als daß er die Handelsstcuer, Müiizcinkünfte und Zollabgaben erheben und das zum Orte gehörige Landgebiet besitzen sollte °); so verblieb wahrscheinlich die Gerichtsbarkeit über die Bewohner Uhrslcbens dem Grafen, der sie in der Umgegend ausübte, und wir können diesen Ort, der wohl eine Stadt im Sinne des Ilten Jahrhunderts war, im Sinne des Illten nicht als solche, sondern nur als Flecken bezeichnen. Hörte der Markt eines solchen Ortes auf besucht zu werben, was leicht durch die spätere Anlage einer Stadt in seiner Nähe bewirkt werden konnte; so ward der Marktflecken, gewöhnlich ohne Beibehaltung irgend einer Spur früherer Bedeutsamkeit, wieder zu einem Dorfe, wie Uhrslcben selbst^), und viele andere Orte, welche uns im Nen, lOten und Ilten Jahrhundert als Städte bezeichnet werden. Nicht so leicht wäre ein solches Zurücktreten in dörfliche Verhältnisse diesen Städten oder Flecken möglich gewesen, wenn sie bas wichtige Vorrecht besessen hätten, was die Städte der
Dgl. das Landbuch bei den Flecken Dlumberg S, 75. 7b, Friedland S. 83, Hcckelberg S. 89, Virsenthal S. 10l,DeyerstorfS. 102 und andern Orten.
2) Gerckcn'S StiftShist. v. Br- S. 341.
3) Thl. 1. S. 346.