Zeitschriftenband 
Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
Entstehung
Seite
319
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spätem Zeit in Bezug auf Recht und Eerechtigkeitspflege von ihnen miterschied.

Während der Flecken alle rechtlichen Gewohnheiten mit der Umgegend theilte, gab man den Städten die Erlaubniß sich eigcnthümlicher, oft in wichtigen Punkten von dem Land- Rechte abweichender Bestimmungen zu bedienen; so wie sich diese an einigen, früh durch Handel und Gewerbe ausge­zeichneten Orten glücklich gebildet hatten. Eine Menge von Verhältnissen, welche die Verschiedenheit der Lebensweise nothwendig erzeugt, fanden sich in diesen städtiscl-en Rech­ten schon berücksichtigt, welche dem Landrcchte fremd ge­blieben waren, und man war zu der Einsicht gelangt, aus den heilsamen Einrichtungen, welche die Erfahrung an äl­tere Handclsortcn gebildet hakte, jüngere städtische Anlage» Nutzen ziehen zu lassen, wo dieselben durch Anwendung mehr und mehr vervollkommnet wurden. Schon um die Mitte des 12tcn Jahrhunderts verpflanzte der Markgraf Albrecht das Stadtrccht Magdeburgs in die Mark, in­dem er cs z. B. auf Stendal übertrug, wahrscheinlich um dieselbe Zeit auch auf Brandenburg , von welchen Orten es nun, indem cs allmählig geringe, ncueingetretenen Umstän­den anpassende Modifikationen erlitt, auf alle Städte der Mark Brandenburg überging'). Und so, wie damals seit sehr langer Zeit der um Magdeburg gelegenen Landgcgcnd °) ein Graf als Richter vorgestanden hatte, der über die Be­wohner der Stadt dies Amt nicht erweitern durfte, welche einem eignen, auf sie beschränkten Beamten untergeordnet waren, entstand auch in der Markgrafschaft ein ähnliches Verhältniß des Landrichters zum Stadtgericht, wodurch wie Stendal und Brandenburg, auch alle übrigen, nach dem Muster derselben gestifteten Städte aus der Gerichts-

1) Dgl. d. folgende Abh. III. Von den Rechten.

2) Dgl. Thl. I. S. 192. f.