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Gemeinschaft mit dem platten Lande ausschiedcn, und ne, den der sie umgebenden Landgemeinde eine davon unabhängige städtische Gemeinde bildeten. Das Verhältnis!, in welches sie hindurch gesetzt wurden, ist cs, was die Pom- morschen Fürsten bewog, solche Städte, welche sie im 13 ten Jahrhundert auch in ihren Landen anzulegen begannen, ,,frcie" Städte zu nennen. Sie waren befreit von der Gehörigkeit unter das Landgericht, wie diese Befreiung den geistlichen Stiftern um dieselbe Zeit zu Theil ward, deren zunehmende Gerechtsame mit den städtische» fast gleichen Schritt hielten. —
Die Bürger sahen diese Rechtspflege als ein ihrer wichtigsten Vorrechte an, was nur bei dem bekannten schnellen Verfahren gegen die bei Handhafter That ergriffenen Uebelthäter unbeachtet bleiben durfte. Sonst stellte selbst der Besitz von Gütern auf dem Lande, von Aemtern und Gerechtsamen, die unmittelbar unter der Aufsichtsführung und dem Schutze des Lanbvogtcs standen, einen städtischen Bürger nicht unter die Gerichtsbarkeit dieses dem Landgerichte Vorgesetzten Beamten; sondern, wie jener im klebrigen unter den Behörden seiner Stadt stand, mußten auch die seine auf dem platten Lande belegenen Besitzungen betreffenden
3) — ^kiaruni prouineiarurn cnnruetnch'nikru» cnnkormantc» in tcrr-l nosrs ciuiuwo« llceieuimu!! instaurare. — r»>v-
liilium ^ru-lenti coasilio clecreuimu« in I?rei><.'elnvv civitlltcn instituere eto. Stiftungsurk. dieser Stadt. Im Jahre 12 iO gab derselbe Fürst dem Klecken Garz daS Magdeburg- sche R^t, nach welchem Prenzlow errichtet wurde, indem er sagr: 1'ossiNebitur eliam eailem civirss nostra al»<zuo exactiono <>. lsvo Iliigels 'l'eutoirico vocalrulo Iiuncu^atur ^ucmLrlnloäum alie ciuilatc«, s« vrcke/icee rn
ert /rbe^s. Von Dreger's (los. sijil. komeran. '1'. I
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