henden Mitgliedern selbst, doch mit Zuziehung der vorneh» mern Bürger der Stadt; nur auf solche Personen durfte diese nicht falle», welche noch vor nicht zwei Jahren im Stadtrathe gesessen hatten. Diese Frist mußte mindestens abgelaufrn seyn, ehe ein Bürger von Neuem darin aufge» nommcn werden konnte. Wenn sich jener Ausschuß der Bürgerschaft in dem engem Kreise über die Wahl der neuen Mitglieder des Stadtrathes nicht vereinigen konnte; so wurden Versammlungen der ganzen Bürgerschaft (Bur. Sprachen) gehalten, und in diesen entschieden').
In mehreren Städten waren die Rachmänner zugleich die Schöppen des Stadtgerichts, in welcher ihrer Eigen» schaft derselben später wieder gedacht werden wird. Auch die Gerichtsbarkeit, die sie als Rathmänner ausübten, ge» hört eigentlich in einen andern Abschnitt dieser Schrift. Wir erwähnen hier nur noch die Verwaltung der städti» schen Polizei, die einen Haupttheil ihres Amtes ausmachte. Sie wurde schon im 13ten Jahrhunderte im Ganzen strenge geübt. Jemand der sich ohne Laterne zu einer Zeit, da die Nachtwächter schon auf den Straßen waren, zu Salzwedel treffen ließ, durfte, wenn er den Nachtwächtern irgend ver. dächtig erschien, ohne Weiteres eingezogen und so lange festgehalten werden, bis man ihn vor den Richter stellen konnte °). Der genauesten Aufsicht und Anordnung der Konsuln unterlag, um Feuergefahr zu verhüten, die Anlage von Werkstätten der Schmiede-Arbeiter u. dgl. Aber auch alle Privathäuser mußten nach ihrer Vorschrift erbaut wer» den: waren diese bei einem Privatbaue nicht beobachtet worden; so ward der Besitzer durch eine Art von Execution,
1) Lonsule» consulidun suo tem^oro «utistituonckis oon8ulnut anüurrui» ljnikuiilam «liscreNoriduz clvllllli» Ltc. Buchhvltz a. a. O. Tbl. IV. Urk. S. 88. Beckmann a. a. O. K. II. Sp. 127.
2) Lens Br. Ult. Samml. Thl. I. S- 81.