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indem a» immer wieder zurückkchreude», bestinumen Ler. „„neu eine hohe Buße wegen dieses Vergehe,iS von ihm eingckricbcn wurde, so lange hrimgesucht, bis er den gegen die Ordnung aufgcführten Bau wieder eüiriß >). In Bezug auf dcil Handel und Verkehr lag cs den Rathmänncru ob, zu verhüten, daß nicht schlechte und verdorbene Waarc den Bürgern zum Verkauf geboten wurde, die Handelsleute nicht im Betrüge ihren Gewinn suchten, und den Bürgern nicht durch übermäßigen Preis den Ankauf ihrer Bedürft nisse erschwerten. Wenn z. B. Jemand Wein verkaufen wollte, so mußte der Ctadtrath diesen nach seinem Werthe veranschlagen, die Konsuln bekamen dafür vom Fasse 4 Schillinge, die also der Käufer mit tragen mußte; der Verkäufer war aber strenge verbunden, feinen Wein «licht über dem Werthe zu verkaufen?). Solche Vorschriften galten damals für heilsam.
Wenn der Rath Gebote und Satzungen erlassen wollte, bedurfte er im 12tcn und IZten Jahrhunderte in wichtigem Saci-en nur der Genehmigung des Markgrafen. So wie dessen Einfluß auf städtische Angelegenheiten geringer geworden war, hatte sich der Wirkungskreis der städtischen Innungen von Handwerkern und Kauflenten sehr erhöht, und es mußte der Stadtrath seine Satzungen erst den Gildemeisiern mitthcilen, welche sich darüber dann mit ihren Genossen besprachen. Waren indessen diese unter sich uneinig; so blieb dem Stadtrathe das Recht Unbenommen, seinen Willen zu befolgen und eigenmächtig durchzusetzcn. Bei der Abstimmung der Rathsmitgliedcr unter sich galt nicht unbedingt die Majorität; sondern es wurde, wie im> mer im Mittelalter, mehr die i-uiiior (der älteste Theil der Rathmännrr), als die wojor pars berücksichtigt. Gebote
1) Lcntz a. a. O. j-
2) Luchholtz a. a. O- S V8. bb.