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Hanse, dem Stande auf dem Markte, von den Fleischer- Bänken, den Tischen der Wurst- und Fischhändler, den Krambudcn u. dgl., anfangs den Markgrafen oder Edlen entrichtet werden mußten, an die diese Einkünfte bisweilen verliehen waren, wurden schon vor der Mitte des 13ten Jahrhunderts der Stadt Stendal, 1256 der Stadt Rnppin und in der Folge auch vielen andern Städten ganz oder thcilweise überlassen'). Außerdem bereicherten die Mark- Grafen ihre Städte durch häufige Geschenke von Fischereien, Wiesen, Wäldern und bisweilen von ganzen Dörfern, in denen sie auf alle Einkünfte zum Besten der Stadtkasse verzichteten 2 ). Waren die letztem bewohnt, so gingen ihre Inhaber unter das Stadtrecht über, und konnten von den städtischen Behörden gerichtet werden'), von denen den zinspflichtigcn Landmann im 13ten Jahrhunderte noch keine bedeutende Standesverschiedcnheit trennte. —
Setzt man folgende Klassen als Bestandtheile der Bürgerschaft in den Städten des alten Dcutschlandes: a) von den Unfreien nur die Ministerialen, welche zum Ritterstande gehörten, Ii) die vollkommen freien Leute, die schöppenbar Freien im Sinne des Sachsenspiegels, ritterlichen und nicht ritterlichen Standes*); so sind in die erste Klasse in den märkischen Städten wahrscheinlich nur einzelne
1) Buchholtz a. a. S. 87. — An manchen Orten behielten sich indessen die Markgrafen einige Einkünfte der Art noch lange vor, besonders das sogenannte Stätegeld, wie zu Frankfurt, Wrie^ zen :c. Es bestand in 3 Pfennigen, die bei Jahrmärkten jeder Marktstand für den Platz, den er cinnahm, entrichten mußte,
2) Vgl. S. 3»h.
3) Aon Ledebur a, a. O. S. 361. Beckmann's Beschr. d. M. Br. B. I. Ä. VH!. S. 32. Buchholtz a. a. O. S. 71. Gerckcn' s Loci. äipl. Lr. 1. v> dir«,. 58.
4) Von Lancizolle Grund;, der Gesch. d. D. Slädtnve- sinS S. 28. 2S.