Zeitschriftenband 
Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
Entstehung
Seite
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Personen zu stellen, und an die Stelle der vollkommenen Freien der Sächsischen Grafschaften (frei an ihrer Person und an ihrem Eigen"), deren cs in der Mark Brandenburg keine gab, müssen diejenigen Personen gesetzt werden, die hier die Stelle derselben vertraten die nicht an ihrem Besitz, doch an ihrer Person freien Landlcme (riitilici) und Vasallen. Da jedoch zwischen den letztem eine außerordentlich große Standcsverschiedenheit herrschte, und cs «ins von der 1247 gestifteten Neustadt Salzwedel ausdrücklich berichtet wird, daß die Bewohner derselben aus Landleuten (rusticir,) von Slawischer und von Deut­scher Herkunft bestanden'); so müssen wir diese, neben Bürgerssohnen anderer benachbarter Städte und neben eini­gen Niederländischen Kolonisten^), für Diejenigen ansehen, welche eigentlich die Bürgerschaft in den märkischen Städ­ten ausmachten. Zu den neuen Bürgern gehörten zuerst diejenigen, welche Bewohner des Dorfes gewesen ivarcn, was städtische Rechte empfing, und ihre Zahl vermehrten zunächst nicht zur Erbschaft des väterlichen Gutes berechn

1) tduicurxjiio ad novam ciuitakcm 8,>Irwodv1 caulluxcriut, rurlH larNonier «i»u Llavi. Lentz Br. Urk. Samml. S. 43. Beckmann a. a S- Sp. !><>. GS gab noch 1375 einen Bauern zu Wittstock in der Ukermark, der ein Vatcrbruder mehrerer, mit ihm gleiche Namen tragender Bürger in Prenzlow und in Pasewalk war, die dort wahrscheinlich erst kurz vorher daS Bürgerrecht erlcurgt hatten. Land buch S- 171.

2) Dies ist dem Berichte HclmoldS zu glauben, dem zufolge Markgraf Albrccht Holländer, Seeländer und anderc .Kolonisten von deir Ufern deS RhcinS zu Bewohnern seiner märkischen Städte machte, da dieser Bericht dadurch bestätigt wird', daß sich im litten Jahrhunderte sowohl in Brandenburg, wie in Stendal, Bürger sindeu, die aus der bezeichnten Gegend herstammten, und man al len Grund hat anzunchmen, daß auch Seehausen theilwcise durch sie bevölkert ist. Vgl. S 52. Note 1. und Helmold tib. I.

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