Zeitschriftenband 
Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
Entstehung
Seite
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liegende Gründe entweder rein verkauft oder auf Wieder» Kauf, d. h. verpfändet'). Auch m dem letzten Falle vcr» fiel oft daö ausgcsetzte Grundstück gänzlich dem Pfandin­haber, indem keine Auslösung erfolgte; und den Markgrafen blieb nichts übrig, als nur ihre Lehnshoheit noch geltend zu machen, die sic auch über die an Weltliche rein verkauften Güter sich immer vorbehielten. So gelangten auch andere Bürger wie die Erbauer, denen solche ursprünglich zucrthcilt wurden 2 ), in den Besitz bedeutender Lehngüter'), und fast in allen Städten finden sich zu einer Zeit, da dem Gelds alles feil geworden war, besonders im 14ten Jahrhunderte, bei vorwaltcnder Armuth des Landeoherrn, solche Bürger er­wähnt*). Für ihre städtischen Verhältnisse erwuchs hicr-

1) Hiefür sind im Landbuche viele Beweise enthalten-

2) Daher sieht man z. V. die Bürgerfamilie Stendal in Prenzlow nach in den Jahren 1311 und 1273 im Besitz bedeuten­der Lehngüter. Agl. S. 332. N. 1.

3) Vor der Mitte des 13tcn Jahrhunderts wird keiner solcher Erwerbungen der Bürger gedacht; aber schon in der 2tcn Hälfte derselben Periode werden viele Beispiele davon erwähnt. In der Marlgrafschaft Meissen hielt man deS Kaisers Genehmigung für rechtliche Erwerbung von Lchnqütcrn durch Bürger erforderlich, welche umS Jahr 1329 auf Bitten des Markgrafen Friedrich «r- theilt wurde. Schöttgen und Kreysigs Nachlese z. Obers. Ge­schichte Thl. I. S. 69.

ä) Hieher gehören z. V. in Salzwedel die Mechow, Brewitz, Uelsen, Ebüden, Thuritz; in Stendal die Schadewachten, Gold­beck, Klötze, Buchholtz rc>, die im läten Jahrhunderte meistens große Lehnsbcsitzungcn «nne hatten, und bis auf die neueste Zeit in diesen Städten als bürgerliche Familien angesessen blieben. Noch im vo­rigen Jahrhunderte war ein Mechow Bürgermeister, ein Brewitz Senator in Salzwcdel w. Beckmann (Beschr. der M. Brand. Thl. V- B. I. Kap. III. Sp. 66. 67.) erklärt diese, wie viele an­dere bürgerliche Besitzer bedeutender Lehngüter ohne allen Grund für Nachkommen alter rittermäßiger Geschlechter. Man findet nie «iw Glied dieser Familien, was wirklich als Ritter oder Knappe be-