Edlen genehm scvn konnte, sich in Gemeinschaft mit dm Handwerkern im Stadtrathc zu befinden *), oder durch Eintritt in die Bürgerschaft- den ehrenvollen Kriegsdienst mit einem städtischen Gewerbe zu vertausche». Handel zu treiben ward noch im 1-lten Jahrhunderte für Edle nicht allem für ungeziemend erachtet; sondern ihnen auch ausdrücklich verbo. ken 2 ). Es bestand im ILten Jahrhunderte überhaupt die größte Stand«sverschicdc>ch«it zwischen Bürgern und Edlen, wie Dies z. B. dadurch sich erweiset, daß es haiuals noch niemals von den Markgrafen zugegeben wurde, daß die letztem von städtischen Behörden vor Gericht gezogen wurden *).
Riltersitze, welche sich häufig in der Nähe markgräflicher Burgen und daher oft an den Orten befanden, wo eine Stadt errichtet wurde, bliebcu, obgleich innerhalb derselben gelegen, doch frei von allen Lasten, wie von den Vorthcilen der Bürgerschaft. Diese ruhten nur auf den Grundstücken, welche der Stadt zugewiesen waren, und ohne Rücksicht auf den Stand des Erwerbers, mußte dieser die darauf haftenden Obliegenheiten übemchmen, wenn die Stadt
sich
1) Nicht allein in Stendal, sondern auch in allen andern märkischen Städten erblickt man Handwerker als Glieder des Stahl«, Rathes. Schon 1256 kommt unter den Rathsherrn der Stadl Ruppen ein Ikcrnmunn» 8utor vor (Buchholtz Thl. I Vi llrk. S. 89,), unter den Rathsherrn Anqermünde's finden sich >»> Jahre 1292 t'reckeeiou» pncnicilj», äaeechu« k'errariua (Gtrcken s (soll. <lis>I. 1!r. II. p>. 162.), in Prenzlow werden 1287 als Konsuln genannt: 3oliaiine3 in>er, Hienltoru, I'ellitcx. Vttchholtz a. a. D. S. 120, Daß auch für Stendal in der obigen Urkunde von 1345 die Aufnahme der Handwerker üi den Rath nicht' neu ver» ordnet, sondern nur bestätigt wurde, beweiset, daß auch hier scbon 1281 «in '/-»tieltu» Lukor als Rathsglieo erwähnt wird. Beckmann a. a. O. Kap. II. Sp. 190.
2) Vgl. S. 177.
3) Vgl. das Hofgericht im Folgenden-