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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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jedoch durch die im lstcn Thtile dieser Schrift bei den ein» zelnen Familien von ihnen gegebenen Nachrichten schon hin­länglich widerlegt se»n wird; Andere aber sind so weit gegangen, alle die Bürger, die von irgend einem Dorfe den Namen trugen, ohne Zweifel als Adliche zu bezeichnen. Das Wörtchen von (<Ie) war jedoch damals kein aus- scistießlich einen Adlichen bezeichnendes Attribut'). Bürger und Bariern führten den Namen von ihrem Wohnsitze oder von ihrer Heimath mit eben dem Rechte, wie der freie Edle mid Minisicrial. Durch das Wörtchen von sicher einen Edelmann bezeichnet zu sehen, ist daher eben so irr» thümlich, wie die Annahme, daß, wenn eine unbestreitbar edle Familie von einem gewissen Orte, an dem sie ihre Burg befaß, den Namen führte, und sich mm in irgend einer Stadt ohne alle nähere Bezeichnung ein Bürger mit derselben, seinem Taufnamen hinzugefügten Benennung zeigt, dieser ohne alles Bedenken als ein Glied jener adlichen Familie angesehen werden müsse. Die Schwierigkeit, eine hinlänglich sichere Benennung für mehrere Personen zu fin­den, welche in der Taufe einen nnd denselben Namen em­pfangen hatten, konnte nirgends fühlbarer seyn, wie in den neuen Stätten, und sie hat cs bewirkt, Laß mqn beim

bei Stendal gelegenen gleichnamigen Dorfe ihren Namen trug. Sie erwarb, wahrscheinlich im läten Jahrhunderte, ihre bedeutenden Lehngüter durch baareS Geld, welches sie bei städtischem Gewerbe er­übrigt hatten.

1) Wohlbrück'S Geich. ehemal. Bisth. LcbuZ Tbl. I. S- 189. Sonst hätten die edlen Familien Grnvclhut, Huksit, Marschalk, Negendank, Pful, Pilhisern, Raven, Weyer, Fahsand, Sack, Splinter und Dargaz, welche sich um diese Zeit selten von ihrem Wohnsitze nennen, aber häufig als Hlilchcs bezeichnet werden, zum Bürgerstande, der Jude MoSkyn aber, d/r sich von Rathe­now nannte, hätte dem Adel aygehhrt: Beckmann'ü Beschr.

d. M- Vr. Thl. V D. I. Kap. II. Sp. 206.

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