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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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es gar keine Nachrichten darüber giebt, nicht bestimmen. Wohl aber erinnern in vielen Städten Burglchnhäufer mit ritterfreiem Acker an jenes ursprüngliche Verhältniß neben den Städten gekegener Schlösser. Indem manche Burgman- nen in fernen Gegenden neue Lehen bekam.m, so wie durch allmähkiges Aussterben Derjenigen, weicl>e länger Inhaber ihrer Burglehen geblieben waren, fielen gewiß viele dersel­ben den Markgrafen wieder anheim, und cs scheint nicht selten geschehen zu sepn, daß diese sie dann entweder den Städten verkäuflich überließen, wodurch die auszeichnendcn Eigenschaften dieser Güter verloren gingen lind in Berges, scnheit geriekhen, oder sie einzelnen Bürgerfamilien verkauf­ten, die dadurch in den Besitz aller der Rechte über das so erworbene Gut gelangten, welche die ritterlichen Inhaber derselben früher daran gehabt hatten. In dieser Weise ha­ben sich in mehreren Städten Bnrglehnhäuser (Freihäuser) und Burglehngnter bis auf die neueste Zeit erhalten, ohne daß man jedoch zu dem Schlüsse berechtigt ist, daß die neuesten Inhaber derselben, welche meistens zu den reichsten Bürgerfamilicn gehören, und eben dadurch im Stande wa­ren, solche Erwerbungen zu machen, wirklich die Nachkommen von Burgmannen des 12ten Jahrhunderts sind.

Bei allen Dem, was hier gegen die gewöhnliche An­nahme, daß sich im IZtcn Jahrhunderte eine Menge von rittermäßigen Personen in den märkischen Städten befunden, die einen zahlreichen Stadtadcl, besonders in den altmärki- schen Städten gebildet hätten, der Wichtigkeit des Gegen­standes halber gesagt worden ist, hakten wir uns zu der Mcinllng berechtigt, daß es um die gedachte Zeit, außer wenigen,» innerhalb der Städte in Burglchen wohnenden Edlen, denen mit der Bügerschaft nichts gemein war, darin wenige von ritterbürtigen Eltern geborne Personen gab, die gegen Annahme des Bürgerrechtes ihre vasallischen Rechte ausgeben mußten, unter dem Stadtrichter standen, Lehnware