gaben u. s. w., indem sie den übrigen Bürgern, bis auf einen ihnen freiwillig erwiesenen Ehrenvorrang, den sie mit den sonstigen vornehmsten Bürgern Heilten, völlig gleich standen, daß es außer nnd Bürgern adlicher Herkunft einen Kreis von Familien fast in allen Städten gab, die durch Rcichthum und andere besondere Umstände zu einem gewissen Patriziat erhoben waren, und immer als ausgezeichnete bürgerliche, niemals jedoch als adliche Geschlechter betrachtet wurden, daß aber der große Haufe von Bürgern aus Bürgerssöhncn fremder Städte, und aus Dorfbewohnern bestand, deren Geschäft der Ackerbau gewesen war.
Diese so hauptsächlich aus Landleuten und Bürgersleuten entstandene Bürgerschaft theilte sich daher auch in ihrer Vereinigung im Ganzen wieder in Handwerker und Acker- Bürger. Diese, denen besonders die von dem Landesherrn der neuen Stadt zugelegten Ländereien gegen Pachtzahlungcn überlassen wurden, und die Ackerbauern, die schon in dem in eine Stadt verwandelten Orte, da er noch ein Dorf gewesen, angesessen waren, trieben den Ackerbau nach Art der Landbewohner fort- Sie werden sogar Bauern genannt"), und es herrschte unter ihnen, ganz analog der Distinktion nach bäuerlichen Grundstücken, je nachdem sie ganze Hufen oder nur Theile derselben zur Bewitthschaftnng bekommen hatten, in manchen Städten, wie in den Dörfern, der Unterschied zwischen Kossäten und Hufenbesttzern °). In Bezug auf Berechtigungen in der Kommune der Bürgerschaft und Ansprüche auf obrigkeitliche Aemter, standen sie aber den Handwerkern nach ^). Diese und die Kaufleute trugen den Hauptvortheil davon, den die Bewidmung eines Ortes mit dem Stadtrcchte gewährte, wenn sie glücklich denselben
1) Bgl. S. 302. Note 4.
2) Don Lancizolle Gesch. des Städtewes. S. 29. I) Bgl. S. 334. Note 1.