bclsplätzm, so»dem rvrittr nach Hollstem, Flandern, Holland, Seeland, südwärts nach Erfurt u. s. w., indem sic hiebei, in Bezug aus die sonst für fremde Kaufleute üblichen Zollabgaben, namentlich von den Grafen von Hollstein und den Grafen von Holland und Seeland ausnehmend begünstigt wurden').
Wie weit diese und andere Privilegien für den märkischen Handel von den Städten erkauft, von den Mark- Grafen veranstaltet, oder von fremden Fürsten zum Besten der eigenen Lande derselbm aus freier Bewegung ertheilt wurden, ist schwerlich mehr zu ermitteln; doch scheint es,
in Masse auSkochten, und daS Fett derselben, was statt des Wall- Fischthranes dienen konnte, tonnenweise nach Hamburg u. s. w. führten. Möhscn Gcsch. d. Wiffensch. in d. M. Brand. S. 20.'!.
1) Allen märkischen Kaufleuten ertheilte im Jahre 123t» der Graf Adolph von Hollstein «ine Erleichterung deS UngeldeS, welches er meistens auf die Hälft« hcrabsetzt«, wenn jene von Hamburg ans folgende Maaren in seine Staaten, oder durch dieselben nach Flandern führen würden, nämlich: Wcitzcn, Heering«, Kupfer, Ileinewand, Aschenkiüge (V»»o pari»), Wayd (Wede) zum Färben, Hecringsfctt, Schweinefett, Blei, Zinn. Wer in Hamburg etwas einkanfte, um es in seine Hcimath zu bringen, sollte gar kein Ilngcld dafür entrichten. Die hierüber vom Grafen Adolph im Schloff« bei Hamburg auSgcfcrtigtetc Urkunde bestäiigten seine Söhne Johann und Gerhard, als sie sich 1262 bei dem Markgrafen Johann in Sandow aufhielten. L cntz Br. Urk. Samml. Thl. I. S. 51, Der König Wilhelm befreite im Jahre 1252, die märkischen Kaufleute sowohl in Bezug auf die Grafschaft Holland, wie auf die Grafschaft Seeland von der Entrichtung aller Zollabgabe», und Fußgelder; nur zu denen blieben sie verpflichtet, wozu die sehr begünstigten Bürger Lübeks verbunden waren. Gercken'S Diplom, vor. Irlarcil. Thl. I- S. 4. 5. Fürst Johann von Mecklenburg versprach in einer der Stadt Stendal übersandten Urkunde vom Jahre 1258, er werde nach Möglichkeit die Bürger dieser Stadt auf dem Handelswege nach Wismar beschützen und beschirmen. Gerckcn a. a. O. S. 6.