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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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berg '). Sicherlich echiclt der Ort Tangermüirde Dom Mark« Graft» Albrecht dem Bären jenes Recht zu einer Zeit, da nur erst die Städte, worin sie zollfrei waren, zum mark, gräflichen Gebiete gehörten, in den vierziger Jahren des I2ten Jahrhunderts, da erst die Zauche und die Altmark dem Markgrafen unterworfen waren, klm die Mitte des­selben Jahrhunderts, nachdem auch Arneburg mit dem Etadtrcchte versehen, und die Prignitz unterjocht worden war, wurde Stendal gegründet, und daher dieser Stadt die Zollfreiheit im weitern Umfange zuqcstanden. Außerdem gestattete ihr der Markgraf in ihrer Eliftungsurkunde die Freiheit von jeder Art von Zollbclästigung für alle nach Stendal ihre Maaren bringenden fremden Kaufleute auf 5 Jahre*). Mit dem Stendalfchen Stadrcchte ging nun jenes Vorrecht der beständigen Zollfreiheit auf viele andere Städte, welche demnächst in der Mark Brandenburg ge­gründet wurden, über. Mehrere erhielten aber noch mit dein Brandenburgschcn Stadtrechtc die Gerechtsamen, welche der Markgraf Otto I im Jahre 1l70, da er Branden­burg für die Hauptstadt seiner Herrschaft erklärte, dieser auf einer Adels-Versammlung zu Havelberg zucrthcilte. Zollfrei sollten ihre Bewohner in allen markgräflichcn Landen des Recht zu kaufen und ;n verkaufen besitzen, doch von den Fischen nur Heeringe, Mumien und Lachse, die übrigen Fische sollten ferner verzollt werden °). Diese Zollfreiheit in den andern Städten der Markgrafschaft er. langten alle, die von Brandenburg das Stadtrccht erhiel­ten, nur in der Stadt Neu - Brandenburg ward sie 1243

1) Grrcken a. a. O. S. 180. Vgl. diese Schrift Thl. I. S. 117.

2) Vgl. Thl. 1. S. 117.

il) Bnchhvltz Gesch- d. Churm. Brand. Thl. IV. Nrk. 2tnh D. 17.