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dahin ausgedehnt, daß die Bürger dieser in der Provinz Stargard gelegenen Etadt auch von der Ausfuhr der - in der Altstadt Brandenburg gleichfalls noch zollbar gebliebene» feuchten Gegenstände, Butter, Käse, Eier, Mehl- Brei, ferner von Hülsenfrüchten, frischen, zu Wasser herbei geführten Fischen und von jungem Federvieh durchaus zu keinen Zollabgaben angehalten werden sollten '). Sonst blieben alle Waaren, welche von fremden Handelsleuten in märkische Städte eingeführt wurden, zollbar, und die Einnahme dieses Zolls gehörte dem Markgrafen. Außerdem suchten noch oft die Rathshcrren für die Stadt sich eine Abgabe davon zu verschaffen, was ihnen bisweilen gestattet wurde 2 ).
Der Zoll ward von den meisten Gegenständen in . baarcm Geldes, von andern in der Waare selbst, welche zollbar war, entrichtet, wie, zum Beispiel, von dem ein- gcführten Salz, einem Gewürz, welches die Mark nicht besaß. Die Zollabgaben, die hievon in Brandenburg ein- gingen, waren so bedeutend, daß die Markgrafen schon im lülren Jahrhunderte von denselben 5 Scheffel jährlicher Hebung an ein geistliches Stift verschenken konnten *).
Sehr beschwert blieb lange der märkische Handel durch viele Wasserzölle, obgleich schon im Jahre 1lZ6. die Abgaben der Elbschiffahrer, welche zu Tangermünde, Möllingen und El bei) zu entrichten waren, vom Markgrafen Al- brecht mit Bewilligung des Kaisers Lothar sehr herab-
1) Vuchholtz a. a- O. S. 77. 78. Klüvcr'S Lcschr. der Herz. Mecklcnb. Thl. II. S. 15.
2) Item kjuir^uttl Loiisulvs äo nicusurs ' jmmlo
consc^ui ^otoruiit, ipsis iuclulsinius, jure lamou lioiiL
salvo. Vuchholtz a. a. O. S. 88.
3) Vuchholtz a. a. O. S- 7ü.
4) Dgl. Thl. I. S. 3W.