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gesetzt wurden'). Bedeutend« Abgaben wurden zu Schna- kcnburg, minder bedenkende auch zu Werben von dm vor» überjichtnden Schiffen erhoben^). Aber selbst der kleinste Fluß durfte nicht überschritten werden, ohne eine Abgabe dafür geleistet zu haben. So bestanden für Diejenigen, welche über die Biese setzen würden, Zollorte zu Osterburg, Schlieksiorf, Gladigau, Rossow und bei andern Dörfern'). Die Bürger der Stadt Kyritz konnten, selbst nachdem ihnen freie Schiffahrt auf der Jägelitz geschenkt worden war, nicht in'die Elbe gelangen, bevor sie zu Havelbcrg an den lan. dcsherrlichen Zolleümehmer ein Abgabe entrichtet hatten *). So war auch der Verkehr durch Fährgcrechtigkeiten beschränkt, wie sich z. B. zwischen Wittenberge und Werben zu Gunsten der letztem Stadt keine Fähre befinden durfte Indessen ward für Beförderung der Thäligkeit der Handwerker in den Städten auch mannigfaltig von den Markgrafen gesorgt. Sie erhielten besonders von Johann I und Otto III viel uneigennützige Begünstigungen und gesetzliche Bestimmungen, die zunächst die Ordnung in den Gewerken befördern sollten«). Es waren die Innungs- Briefe für Gewandschneider, Wollenweber, Kürschner, Schlächter, Tuchmacher u. s. w., die thcils neu gegeben, theils verbessert, meistens aber den Einrichtungen der in Magdeburg
1) Dgl. S. 74.
2) Thl. I. S. 103.
3) Lentz Urk. Samml. Thl. I S. 134.
4) Dgl. Thl. I. S. 2-27. Note 5.
5) Dgl. Thl. I. S. 103.
b) Lentz Br. Urk. Samml. Thl. I. S- 28. 31. 31. 181. Beckmann'S Beschr. d. M. Br. Thl. V. B. l. Kap. II. Sp. 194. 197. Kap. in. Sp. 70. B. II- Kap. VII. Sp- 272. 272. Desselben Anh. Histor. Thl. VII. S. 244. Buchhol« a. -a. O. S. b3.