-- 353 --
bürg gegen bas Ende des 12ten Jahrhunderts geschlossenen Handwerker«Innungen abgeborgt wurden.
Diese genossenschaftlichen Vereine der gcwrrbtreibenden Städtcbewohner mit besondern, selbsterwählten Vorstehern/ den Gildenicisicrn/ lassen sich im 12ten Jahrhunderte noch gar nicht in der Mark Brandenburg wahrnehmen/, und den damals gestiftctetcn Städten gaben die Markgrafen erst im Anfänge des IZten Jahrhunderts zur Errichtung der ein»' zelnen Gilben besondere Erlaubniß. Doch darnach scheint das Recht der Errichtung von Gilden, als in jedem Stadt» Rechte gelegen, betrachtet worden zu seyn- Der Einfluß der Gilden beschränkte sich dabei um diese Zeit gewiß noch allsschließend auf gewerbliche Verhältnisse, und diente un» mittelbar zur bessern Ausübung und Beförderung ihres Geschäftes. Erst die Erwerbung von Korporationsvermögen') eröffnet« ihnen einen weitern Kreis von Verhältnissen.
Wer in eine Gilde eintreten wollte, mußte vorher bas Bürgerrecht erlangt Habens, was wohl in den meisten Städten nicht unentgeldlich ertheilt ward; doch in einzelnen, wie in Salzwedel nach einer Verordnung vom Jahre 1273, mit keinen Kosten verbunden war ^).
Wie weit cs den Landbewohnern schon im 13ten Jahr» Hundert verboten seyn mogte, städtische Gewerbe zu treiben,
1) Im Jahre 1287 besaß schon die Gcwandschneidergilbe zu Salzwedel eine Mühle bei Böddenstedt, von welcher der Markgraf Otto, der selbst ein Mitglied dieser Gilde war, ihr damals die Bede erließ (l?erson->Iiler in eanckcni I'raleroilstein recepti SIIMU» Beckmann a. a. O. Kap. III. Sp. 70). Im Jahre 1233 fiel noch in SlcNdal alle Einnahme der Gilden, welche sie für die Aufnahme eines Handwerkers und an Bußgeldern von denen gewannen, welche gegen ihre Gesetze handelten, der allgemeinen Stadlkasse anheim. Lentz Br. Urk. Samml. Thl. I. S. 35.
2) Lentz a. a. O. S. 35.
3) Lentz a- a. O- S. 67. ii.
23