ist uns unbcrichtct geblieben. Es sieht jedoch zu vcrmutheu, daß cs ihnen nicht in den Sinn kam, den Ackerbau damit zu vertauschen, und daß es deshalb damals noch keines Verbotes bedurfte. Dies erging zuerst, als die Landbewohner anfingen, aus ihrem Korn Mal; zu machen, um es so vorcheilhafter zu verkaufen, dem von den Markgrafen Einhalt gethan ward'). Den Krügern aber scheint es auf dem Lande unvelivehrt gewesen zu seyn, nach Belieben zu malzen, zu darren und zu brauen: denn gewiß waren alle, wenigstens die meisten alten Krüge der Mark Brandenburg nicht bloße Schank-, sondern Brau - Krüge *).
Schließlich fügen wir diesem. Abschnitte noch Einiges über die Art des Kriegsdienstes hinzu, welchen die märki- Städte zu leisten hatten. Es lag den Bürgern kein Burg- Dienst ob; doch theilten sie an allen Orten mit den Land- Bewohnern die Verpflichtung, den Schutz und die Verthei- digung des Vaterlandes im Falle der Gefahr zu übernehmen, wie dieselbe zum Beispiel in Betreff der Stadt Müncheberg in einer Urkunde Herzogs Heinrich von Schlesien vom Jahre 1232 ausdrücklich angegeben ist^). Bei
1) In den bald nach dem Absterben des Markgrafen Waldemar, im Jahre 131S von dem Herzoge Rudolph von Sachsen als Vormunde der Markgrästn Agnes den Städten Berlin und Spandau, und von dem Herzoge WratiSlav von Pommern, als Vormunde des minderjährigen Markgrafen Heinrich, den Einsassen des Landes Lebuö crtheilten Bestätigungen ihrer Freiheiten und Gerechtsamen wird allen Landbewohnern untersagt mehr Malz zu machen, wie sie bedürfen würden. Wohlbrück Gesetz, v. Lebus Thl. I. S. 207.
2) Wohlbrück's Gesch. v. LebuS Thl. I. S. 3V7. 208.
2) Lines insuper civitatis se^>iu» nominate et volonos Häansorum ^luries ^ireckictorum all oinaibus ex^cckitionibus c^ui ssunl extra terram reclcüivus absolutos. In äekeiisione vero terra Ilubucensis omnes ackesse tenentur ut eo valickiu» liostilir iu- cursia rezwimatur. Wo hl brück a- a. O. S. 02. Note 1.