Teil eines Werkes 
[Hauptbd.] (1887)
Entstehung
Seite
79
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Gebäude: und Grund-⸗Eigenthum. 79

Nachſtehende Gewerbe reſp. Waaren bedingen indeſſen nur für ſich, ohne die Prämie des ſonſtigen

Inhalts des Gebäudes zu erhöhen, einen Zuſchlag, und zwar: Ein viertel per mille Apotheke, Lohgerberei ohne Kuchengerüſt, Kurz, Manufaktur⸗ und Kolonialwaaren; Ein halb per mille Branntweinvorräthe, Glas-, Töpfer: und Porzellanwaaren, Brauerei ohne Darre, Drechslerei und Uhrmacherei.

Schiffer und Fiſcher, welche Takelage und Fiſcherzeug verſichern, müſſen auf dieſe Gegenſtände 1 Selbſtverſicherung übernehmen, und ſind dieſe Gegenſtände nur während der Monate November, Dezember, Januar, Februar und März in den Gebäuden verſichert.

3. Mieter(Schober). Früchte, Heu und Stroh werden nur mit* ihres Werthes angenommen und bedingen: für die Dauer von 2 Monaten.. 3 per mille für jeden weiteren Monat.. 1, mn mehr. Die Geſellſchaft iſt nicht verpflichtet, Anträge auf Verſicherung von Mieten nach dem 1. Oktober anzunehmen, und ſoll als Regel gelten, daß keine Miete über den J. März hinaus verſichert wird. Unter beſonderen Umſtänden ſind jedoch Ausnahmen geſtattet.

4. Nebenßbeſchädigingem.

Jedem Verſicherten iſt es geſtattet, eine beſtimmte Anzahl laufende Fuße lebender oder todter Gehege (Hecken und Mauern), Pumpen, Brunnen, Göpelwerke, Nutzbäume und Sträucher, welche ſich in der Nähe von Gebäuden befinden und durch etwaige Löſchungsarbeiten der Zerſtörung preisgegeben ſind, gegen eine Prämie von 1 per mille zu verſichern.

Von welchen Vorausſetzungen der Vereins-Vorſtand bei Abſchluß dieſes Ver trages ausgegangen iſt, ergiebt ſich aus der ſeiner Zeit veröffentlichten, nachfolgenden Denkſchrift:

Der Gedanke, welcher in dem neu gegründeten Teltower Kreisverein zur Verwirklichung gelangt, iſt ein äußerſt naheliegender. Bei einem großen Geſchäfte kann jeder Geſchäftsmann Demjenigen, mit welchem er daſſelbe abſchließt, in Anbetracht der Erheblichkeit des dabei zu erzielenden Gewinnes günſtigere Bedingungen zubilligen, als bei einzelnen kleineren Geſchäften. In ſeinem eigenen wohlverſtandenen Intereſſe wird jeder intelligente Kaufmann Alles aufbieten, um ein derartiges großes Geſchäft abzu­ſchließen; ſo auch eine jede zur Erzielung von Gewinn begründete Verſicherungs⸗Anſtalt.

Den Einzelnen, welche, ſo lange ſie ein jeder für ſich, mächtigen Geld⸗Inſtituten, wie den Ver­ſicherungs⸗Anſtalten, gegenübertreten, die Bedingungen ihrer Verſicherungs⸗ Verträge nicht ſowohl vorzu­ſchreiben als vielmehr lediglich entgegen zu nehmen haben, diejenigen Vortheile zuzuführen, welche nur bei Abſchluß eines großen Verſicherungs-Geſchäftes zu erlangen find, iſt der Haupt⸗Zweck des Teltower Kreisvereins..

Die Mitglieder deſſelben haben nach den Vereins-Statuten nur Eine Verpflichtung einzugehen, nämlich, die neuen Verſicherungen gegen Feuersgefahr bei derjenigen Verſicherungs⸗Anſtalt zu nehmen, welche ihnen vom Vereins⸗-Vorſtande bezeichnet wird und beſtehende Verſicherungs⸗ Verträge thunlichſt bald zu löſen, um ſich demnächſt bei eben derſelben Anſtalt zu verſichern.

Der Teltower Kreisverein zeichnet ſich alſo, beiläufig bemerkt, vor ſonſtigen Vereinen dadurch vor­theilhaft aus, daß er feinen Mitgliedern keinerlei Vereins-Beiträge zumuthet.

Nachdem der Verein ſich in einer am 21. Mai 1871 zu Dahlewitz ſtattgehabten Verſammlung conſtituirt, feine aus nur 14 kurzen und leicht verſtändlichen Paragraphen beſtehenden Statuten feſtgeſtellt ſowie den aus 8 jetzt 12 Mitgliedern zuſammengeſetzten Vorſtand gewählt hatte wurde dem detzteren die Aufgabe zu Theil, unter den verſchiedenen in Preußen thätigen Feuer Verſicherungs Heſelllchaften die­jenige zu ermitteln, welche bei vollkommenſter Solidität und Potenz"dem 6 die günftigſten be dingungen für die Verſicherung ſeiner Mitglieder gegen Feuersgefahr zu bieten im Stande und erbötig wäre.