Land⸗ und Waſſer-Straßen und Verkehr auf denſelben. 141
Ueber die Handhabung des Rechnungsweſens in Kreis-Chauſſee⸗Angelegenheiten, ſowie über das Verfahren bei Ausführung von Arbeiten und bei dem Ankaufe von Materialien im Kreis-Chauſſee⸗Intereſſe iſt von Kreisausſchußwegen inſtruktionsmäßig was folgt beſtimmt worden:
1. Die Chauſſeeaufſeher haben von 14 Tagen zu 14 Tagen aufzuſtellen:
a) Liquidationen über ausgeführte Tagelohn⸗Arbeiten, b) Liquidationen über ausgeführte Accord⸗A1rbeiten, ſowie über ſtattgehabte Lieferungen.
Die Aufſtellung der Liquidationen hat unter Benutzung der unten abgedruckten Schemas zu erfolgen. Seitens der Chauſſee⸗-Aufſeher ſind die Liquidationen mit den nachfolgenden Beſcheinigungen zu verſehen und zwar:
die Liquidation zu a. „daß die in der vorſtehenden Liquidation bezeichneten Arbeiten während der angegebenen Zeitdauer, von den namhaft gemachten Perſonen ordnungs— mäßig ausgeführt und daß die zum Anſatz gelangten Sätze ortsüblich ſind, wird beſcheinigt.
Der Chauſſee- Aufſeber.“
die Liquidation zu b.
„daß die in der porſtehenden Liquidation bezeichneten Arbeiten während der angegebenen Zeitdauer von den namhaft gemachten Perſonen ordnungsmäßig ausgeführt, reſp. daß die bezeichneten Materialien in guter Beſchaffenheit und in der angegebenen Menge geliefert worden ſind, wird mit dem Hinzufügen beſcheinigt, daß die der Liquidation zu Grunde ge— legten Sätze den getroffenen Vereinbarungen entſprechen.
Der Chanſſee Aufſeher.“
2. Die in dieſer Weiſe beſcheinigten Liquidationen ſind dem zuſtändigen ChauſſeeVorſteher durch den Chauſſee⸗Aufſeher perſönlich zu überbringen. Sofern ſich gegen die aufgeſtellten Liquidationen nichts zu erinnern findet, werden dieſelben Seitens des Chauſſee⸗Vorſtehers mit folgender Beſcheinigung verſehen:
„Die Richtigkeit der vorſtehenden Beſcheinigung wird beglaubigt.
Der Chauſſee⸗ Vorſteher.“
3. Durch den Chauſſee⸗-Vorſteher ſind demnächſt die in dieſer Weiſe beſcheinigten Liquidationen dem Kreis-Ausſchuſſe und zwar zur Vermeidung von Schreibwerk per Couvert zu überſenden.