Teil eines Werkes 
[Hauptbd.] (1887)
Entstehung
Seite
142
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142 Land⸗ und Waſſer-Straßen und Verkehr auf denſelben.

4. Hier werden dieſelben zunächſt durch den Kreis⸗Communal⸗Baumeiſter einer weiteren Prüfung in techniſcher Hinſicht unterzogen und demnächſt ev. mit folgenden Beſcheinigungen verſehen und zwar:

die Liquidation zu a. Die Nothwendigkeit der geleiſteten Arbeiten wird mit dem Bemerken be­ſcheinigt, daß der Auszahlung der liquidirten Beträge Bedenken nicht ent­gegenſtehen.. Berlin , den

Der Kreis- ommunal-ZBaumeiſter.

die Liquidation zu P. Die Nothwendigkeit der geleiſteten Arbeiten reſp. die Nothwendigkeit der Beſchaffung der zur Liquidation gebrachten Materialien wird mit dem Bemerken beſcheinigt, daß der Auszahlung der liquidirten Beträge Bedenken nicht entgegenſtehen. Berlin , den

Der Kreis⸗-GCommurngakt⸗aumeiſter.

5. Außerdem werden die Liquidationen von dem Kreis⸗-Communal-⸗Kaſſen­Calculator hinſichtlich der richtigen Rechnung geprüft und zutreffendenfalls ent ſprechend beſcheinigt. Sodann werden

6. die Liquidationen, ſofern ſich nicht noch Anſtände ergeben ſollten, land­räthlicherſeits feſtgeſetzt und zur Zahlung angewieſen.

J. Die Auszahlung an die Empfangsberechtigten erfolgt für Rechnung der Kreis⸗Communal⸗Kaſſe durch die zu dieſem Zweck beſtimmten Zahlſtellen.

8. Die Gelder find bei den bezüglichen Zahlſtellen durch die Empfangs­berechtigten perſönlich zu erheben. Eine Auszahlung durch die Chauſſee⸗Aufſeher darf nicht erfolgen.

9. Diejenigen Arbeiten, welche nach den in jedem Jahre für die einzelnen Chauſſeeſtrecken aufgeſtellten Etats ausgeführt werden, find nur nach vorherigem Benehmen mit dem Chauſſee⸗Vorſteher zu vergeben reſp. zu verdingen.

Daſſelbe Verfahren iſt bei dem Ankauf der nothwendigen Materialien zu beobachten. Handelt es ſich um Ausführung größerer Arbeiten, z. B. um Neu­ſchüttungen, ſo iſt außerdem der Modus der Ausführung Seitens des Chauſſee­Vorſtehers mit dem Baumeiſter zu vereinbaren.

Berlin , den 28. Januar 1877.

Der Vorſitzende des Kreis-Ausſchuſſes des Kreiſes Teltow.

gez. Prinz Handjeryn. Königlicher Landrath.