Gemeindeverwaltung und Gemeindehaushalt. 285
Die Veranlagung der der Gemeinde⸗Cinkommenſteuer unterliegenden Perſonen erfolgt, ſoweit ſie zur Staats⸗Klaſſen- und klaſſifizirken Einkommenſteuer herangezogen und mit ihrem Einkommen vollſtändig zur Gemeinde⸗Einkommenſteuer heranzuziehen ſind, durchgehend in dieſelben Steuerſtufen, welche für ſie bei ihrer Veranlagung zu dieſen Steuern in dem durch die Geſetze vorgeſchriebenen Verfahren feſtgeſetzt werden, mit Berückſichtigung der 58 3 und 4.
Diejenigen Steuerpflichtigen, welche der Staats⸗Klaſſen⸗ und klaſſifizirten Einkommenſteuer nicht unterliegen, aber gemäß$ 2 zur Gemeinde⸗Einkommenſteuer heranzuziehen ſind, werden nach den für die Einſchätzung der Staats-Einkommen⸗ und Staats⸗Klaſſenſteuer geltenden Grundſätzen eingeſchätzt.
Die Einſchätzung bewirkt die für die Gemeinde gebildete Klaſſenſteuer⸗Einſchützungs⸗Kommiſſion, welche um einige Seitens der Gemeinde zu wählende Mitglieder verſtärkt werden kann.
Dieſelbe Kommiſſion ſetzt auch denjenigen Einkommenstheil feſt, welcher der Gemeinde⸗Einkommenſteuer nicht unterliegt.(G6 4.);
Wegen Ermittelung des ſteuerpflichtigen Einkommens der Privat⸗-Eiſenbahn⸗Unternehmungen, der Staats- und für Rechnung des Staats verwalteten Eiſenbahnen, der fiskaliſchen Domainen und Forſten bewendet es bei den Vorſchriften in den 55 4—6 des Geſetzes vom 27. Juli 1885.
Zum Zwecke der Vertheilung des der Gemeinde⸗-Einkommenſteuer unterliegenden Einkommens aus dem Beſitze oder Betriebe einer ſich über mehrere Gemeinden erſtreckenden Gewerbe⸗, Bergbau⸗ oder Eiſenbahn⸗Unternehmung hat der Unternehmer bezw. Geſellſchaftsvorſtand binnen ſpäteſtens drei Monaten vor Beginn des Steuerjahres einen Vertheilungsplan, welcher im dreijährigen Durchſchnitt, bei Verſicherungs, Bank- und Kreditgeſchäften die erzielten Brutto-Einnahmen, in allen übrigen Fällen die er— wachſenen Ausgaben an Gehältern und Löhnen nach Maßgabe der 55 7 und 8 des Geſetzes vom 27. Juli 1885 und deren Vertheilung auf die abgabeberechtigten Gemeinden enthalten muß, dem Gemeinde⸗-Vorſtande mitzutheilen. In den Fällen der$$ 4 und 5 des Geſetzes vom 27. Juli 1885 hat dieſe Mittheilung ſpäteſtens 4 Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der abgabepflichtigen Beträge bezw. des abgabepflichtigen Geſammtbetrags zu erfolgen.
§ 8..
Die Grundſteuer, Gebäudeſteuer, Gewerbeſteuer Klaſſe A. I. und die fingirte Gebäudeſteuer darf nur mit der Hälfte desjenigen Prozentſatzes herangezogen werden, mit welchem der Normalſatz der Gemeinde⸗Einkommenſteuer(5 5) herangezogen wird.
Die ſtaatlicherſeits feſtgeſtellten Grund- Gebäude- und Gewerbeſteuer-Jahresbeträge gelten als Normalſätzꝛe für die nach$ 16. zu erhebenden Zuſchläge.
Wird die Gewerbeſteuer für eine ſich über mehrere Gemeinden erſtreckende Gewerbe⸗Unternehmung erhoben, ſo darf nur derjenige Theil der Gewerbeſteuer in Betracht gezogen werden, welcher ſich bei einer Vertheilung dieſer Steuer, nach Maßgabe der Vorſchriften des 5 7 a. und b. des Geſetzes vom 27. Juli 1885, für die Gemeinde ergiebt.
Die vorläufige Einſchätzung zur Gebäudeſteuer(6 1 6. bewirkt die im S6 gedachte Commiſſion. Die Einſchätzung erfolgt nach den, für die Veranlagung zur Staats⸗Gebäudeſteuer beſtehenden geſetzlichen Vorſchriften. J
Die Zuſchläge zu der fingirten Gebäudeſteuer werden von dem, auf die Inbenutzungsnahme folgenden Quartalserſten ab erhoben.
;§ 10.
Die dem Staate gehörigen, zu einem öffentlichen Dienſte oder Gebrauche beſtimmten Liegenſchaften und Gebäude, die Königlichen Schlöſſer, ſowie die im$ 4 zu c. und d. des Geſetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die anderweite Regelung der Grundſteuer(G.-S. S. 253), im Artikel J. des Geſetzes vom 12. März 1877(GS. S. 19) und im F 3 zu 2 bis 6 des Geſetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudeſteuer(.- S. S. 317), bezeichneten Grundſtücke und Gebäude ſind von dem Gemeindezuſchlage befreit.
§ 11.
Alljährlich wird durch Gemeinde-Beſchluß diejenige Quote feſtgeſetzt, welche für das betreffende Jahr von den Normalſätzen(68 5 und 9) zu erheben iſt.
Dieſer Beſchluß iſt in ortsüblicher Weiſe bekannt zu machen.